Sind die Zuständigkeiten für die Zäune im Bundeskleingartengesetz geregelt?
Für den sogenannten Kleingarten oder auch Schrebergarten gibt es in Deutschland ein eigenes Gesetz, nämlich das sogenannte Bundeskleingartengesetz. In diesem werden verschiedene Details der gemeinsamen Nutzung einer Kleingartenanlage pauschal geregelt:
- die maximale Größe einer Laube
- die maximale Größe einzelner Parzellen
- das Verbot von Dauer-Wohnsitzen
- Regelungen zur maximalen Pachthöhe
Diese Regeln sollen verhindern, dass einzelne Kleingärtner zur Belastungsprobe für ihre Gartennachbarn werden. Außerdem soll durch die Begrenzung der Pacht sichergestellt werden, dass diese möglichst erschwinglich bleibt. Damit Kleingartenanlagen nicht zum reinen Erholungsdomizil werden, gilt in der Regel auch der Grundsatz, dass etwa ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt werden soll. Die Zuständigkeiten für verschiedene Zäune und anderweitige Grundstückseinfriedungen können Sie dagegen der Vereinssatzung Ihres Kleingartenvereins entnehmen.
Was bedeutet der Begriff Rechtseinfriedung?
In manchen Kleingartenanlagen stoßen Sie in der Satzung vielleicht auf den Begriff der sogenannten „Rechtseinfriedung“. Dieser ist aus den Rechtsordnungen mancher Bundesländer abgeleitet, welche die Rechtseinfriedung zwischen Wohngrundstücken offiziell vorschreiben. Es steht Kleingärtnervereinen frei, eine solche Regel auch in der Satzung zu definieren.
Konkret bedeutet Rechtseinfriedung, dass jeder Pächter einer Kleingartenparzelle für den jeweils „rechten“ Zaun an der Seite seines Grundstücks zuständig ist. Das ist so zu verstehen, dass man sich gefühlt auf den Weg oder die Straße vor dem Eingangstor zur Parzelle stellt und den von dort aus rechts gelegenen Zaun als rechten Zaun definiert. Diese Regel sorgt in der Regel für eine gewisse Vereinfachung und macht auch Sinn, da sich bei einer Komplettumzäunung aller Parzellen jeweils ein doppelter Zaun an den Seiten der Parzellen ergeben würde.
Während die Vorderfront der Parzelle im Allgemeinen in die individuelle Zuständigkeit jedes Pächters fällt, sollte die Zuständigkeit für die hintere Zaunseite in der Vereinssatzung geregelt sein. Zumindest dann, wenn die Parzelle dort an eine weitere Kleingartenparzelle angrenzt.
Diese Regelungen sind für die Einfriedung einer Kleingartenparzelle üblich
Die Satzungen verschiedener Schreber- oder Kleingärten ähneln sich oft stark. Meist ist an der Vorderseite der Parzellen zusätzlich zum „ortsüblichen“ bzw. „anlagenüblichen“ Zaun auch eine Hecke mit Torbogen im Durchgangsbereich gestattet. An den Seiten links und rechts sind Hecken am Zaun dagegen gar nicht gern gesehen. Sofern diese zum Beispiel als Windschutz ausnahmsweise erlaubt sind, dürfen sie eine Höhe von 1,20 m in der Regel nicht überschreiten.
Diese zunächst streng wirkende Regel hat mit der Tradition der Kleingartenbewirtschaftung zu tun. Traditionell wird in den Anlagen die Gemeinschaft betont. Dazu gehört auch der Austausch über den Gartenzaun hinweg, wenn es um Tipps für den Gemüseanbau oder die biologische Schädlingsbekämpfung geht. Die Abschottung hinter hohen Hecken für das ungestörte Baden im riesigen Aufstellpool ist mit dieser Tradition nur schwer vereinbar. Daher ist es meistens auch nicht gestattet, am Zaun einen hohen Sichtschutz zu befestigen.