Unfallstatistik verbessern
Da Treppen einen großen Schwerpunkt in der Unfallstatistik darstellen, versucht man mit Vorschriften für Arbeitsstätten oder Verkaufsstätten diesen Gefahrenherd zu entschärfen. In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen daher die Vorschriften genau eingehalten werden.
Barrierefreiheit
In öffentlichen Gebäuden ist heute eine Treppe als einziger Zugang nicht mehr ausreichend. Hier müssen Fahrstühle und Rampen ergänzend installiert werden. An den Treppen in öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen zudem an beiden Seiten sichere Handläufe installiert werden.
Zusätzlich müssen Stufenvorderkantenmarkierungen an jeder einzelnen Stufe angebracht werden. Das gilt auch wieder nur für öffentlich zugängliche Gebäude ab drei Stufen, die frei im Raum stehen. In einem geschlossenen Treppenhaus muss lediglich die oberste und unterste Stufe markiert werden.
Breite Treppen
Ebenfalls nur öffentliche Gebäude dürfte wohl die Pflicht zum Zwischenhandlauf betreffen. Dieser muss mittig angebaut werden, wenn die Stufen mehr als vier Meter breit sind. Die Treppe benötigt aber trotzdem an beiden Seiten einen gleichhohen Handlauf.
Alle wichtigen Maße für Handläufe
- ab 3 Stufen ist ein Handlauf Pflicht
- Durchmesser zwischen 3 und 4,5 Zentimeter
- Durchmesser rund oder oval
- Wandabstand mindestens 5 Zentimeter
- Höhe senkrecht über Stufenoberkante zwischen 80 und 115 Zentimeter
- Durchgängig auch an Podesten und Treppenaugen
Farbliche Unterscheidung
Der Handlauf in einem öffentlich zugänglichen Gebäude sollte farblich kontrastreich gestaltet sein, um die Orientierung zu erleichtern. Außerdem dürfen hier keine eckigen Handläufe installiert werden. Der Handlauf muss einen runden oder ovalen Durchmesser aufweisen.