Das gilt in Mietshäusern
Zunächst müssen Sie unterscheiden, ob Sie in einem gemieteten Objekt oder im Eigenheim wohnen. In Mietshäusern gilt:
- In Mehrparteienhäusern mit Kellerabteilen ist das Schlafen im Keller normalerweise verboten.
- In gemieteten Einfamilienhäusern mit eigenem Keller kann das Schlafen unter Umständen erlaubt sein.
Unumgänglich ist in beiden Fällen der Blick in den Mietvertrag. Denn ein Kellerraum, der zum Schlafen auch nur gelegentlich genutzt werden darf, muss dort explizit als Wohnfläche ausgewiesen sein. In diesem Fall zahlen Sie normalerweise auch mindestens eine anteilige Miete für den Keller. In den meisten Mietverträgen aber ist der Keller ausschließlich als Lagerfläche eingetragen – das Schlafen ist dann nicht erlaubt. In gemieteten Einfamilienhäusern kann es auch sein, dass nur bestimmte Räume im Keller dazu geeignet sind.
Das gilt im Eigenheim
Auch im Eigenheim ist das Schlafen im Keller nicht unbeschränkt erlaubt. Hier gilt:
- In Ein- und Zweifamilienhäusern mit eigenem, abgeschlossenem Keller ist das gelegentliche Schlafen ohne Genehmigung erlaubt.
- In Mehrparteienhäusern mit Eigentumswohnungen ist in der Teilungserklärung aufgeführt, ob der Keller als Wohnraum – und damit zum Schlafen – geeignet ist.
- Soll dauerhaft im Keller geschlafen werden, muss dazu fast immer eine Baugenehmigung für die Umwandlung der Kellerfläche in Wohnfläche beantragt werden.
Ein nur gelegentlich genutztes Gästezimmer ist in freistehenden, eigenen Häusern also kein Problem. Das gilt auch, wenn Sie gelegentlich selbst darin schlafen, zum Beispiel im Sommer. Machen Sie sich vorher aber unbedingt Gedanken, ob der Keller sich auch wirklich dazu eignet. Schlafen und Wohnen im Keller können nämlich auch ungesund sein.