Kanalanschluss kann aber muss nicht auf der Grundstücksgrenze liegen
Für die Entwässerung eines privaten Grundstücks ist grundlegend geregelt, dass eine von der Grundleitung unter dem Gebäude durch das Grundstück führende Anschlussleitung bis zur öffentlichen Kanalisation im Verantwortungsbereich des Grundstückeigentümers. Wo die Schnittstelle zwischen öffentlich und privat exakt platziert ist, unterscheidet sich. Folgende Varianten sind möglich:
1. Der Übergabeschacht befindet sich exakt auf der Grundstücksgrenze
2. Ein Revisionsschacht befindet sich auf dem Grundstück oder am Haus
3. An der Außenkante des Gebäudes befindet sich ein Kanalanschluss
4. Die Abzweigung oder der Stutzen außerhalb des Grundstücks unter Gehweg/Straße
Die Schnittstelle trennt den privaten vom öffentlichen Entwässerungsbereich. Wo er liegt, hängt einerseits von den baulichen Gegebenheiten und andererseits von der jeweils gültigen Entwässerungssatzung ab. Detaillierte Informationen für die Beantragung eines Entwässerungsanschlusses sind beim zuständigen Tiefbauamt erhältlich.
Grundstücksgrenzverlauf verifizieren
Voraussetzung für den Kanalanschluss bündig auf der Grundstücksgrenze ist das korrekte Ermitteln und Markieren. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass durch Fehlvermessungen die Linie der Grundstücksgrenze nicht mit der im Kataster eingetragenen Grenze übereinstimmt.
Ist eine Fehlmarkierung vorhanden, kann das Folgen auch für die Grundstücksentwässerung haben. So „wandert“ beispielsweise ein Revisionsschacht in ein Grundstück „hinein“ oder „hinaus“. In beiden Fällen sind möglicherweise Zugänglichkeiten behindert. Auf einem eingefriedeten Grundstück kann der öffentliche Wasserversorger beziehungsweise das Wasserwerk die Schnittstelle nicht von außen erreichen. Liegt die Schnittstelle außerhalb des Grundstücks, muss der private Betreiber seine Pflicht zur Instandhaltung auf öffentlichen Raum (Gehwege/Straße) ausweiten.