Diese Kriterien werden zugrunde gelegt
Gemein ist eigentlich den Regelungen aller Landesbauverordnungen, dass die Einordnung einer Etage als sogenanntes Vollgeschoss von bestimmten Faktoren abhängt. Zu beachten sind beim Keller normalerweise:
- wie dieser genutzt wird,
- ob er die minimale vorgeschriebene Geschosshöhe für Vollgeschosse einhält,
- wie weit seine Deckenoberkante aus der mittleren Geländeoberfläche hinausragt.
Diese Regelungen gelten in den einzelnen Bundesländern
Jedes Bundesland entscheidet selbst, wann ein Keller als Vollgeschoss gilt. In der nachfolgenden Tabelle haben wir zusammengefasst, wann Ihr Keller im jeweiligen Bundesland als Kellergeschoss gilt. Erfüllt der Keller die genannten Kriterien nicht, handelt es sich meist um ein Vollgeschoss. Beachten Sie aber, dass wir für die Richtigkeit der Angaben nicht garantieren können. Konsultieren Sie daher im Zweifelsfall einen Anwalt für Baurecht oder Ihren Architekten.
Bundesland | Geschosshöhe für Kellergeschosse | maximale Höhe der Kellerdeckenoberkante über der Geländeoberfläche | kein Vollgeschoss bei Nutzungsarten |
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Baden-Württemberg | weniger als 2,30 m über mindestens 3/4 der Geschossfläche | 1,40 m | ausschließliche Unterbringung von Haustechnik oder Heizung |
Bayern | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,20 m, gemessen an Deckenunterkante | keine Ausnahmeregelung |
Berlin | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Brandenburg | keine maximale Geschosshöhe | 1,40 m | ausschließliche Unterbringung von Haustechnik |
Bremen | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m über Straßenhöhe oder 2,00 m über Geländeoberfläche | keine Ausnahmeregelung |
Hamburg | weniger als 2,30 m über das gesamte Geschoss | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Hessen | weniger als 2,30 m über die gesamte Geschossfläche | 1,40 m | ausschließliche Unterbringung von Haustechnik |
Mecklenburg-Vorpommern | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Niedersachsen | weniger als 2,20 m über 1/2 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Nordrhein-Westfalen | weniger als 2,30 m über die gesamte Geschossfläche | 1,60 m | keine Ausnahmeregelung |
Rheinland-Pfalz | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Saarland | weniger als 2,30 m über 3/4 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Sachsen | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Sachsen-Anhalt | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,60 m | keine Ausnahmeregelung |
Schleswig-Holstein | weniger als 2,30 m über 3/4 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |
Thüringen | weniger als 2,30 m über 2/3 der Geschossfläche | 1,40 m | keine Ausnahmeregelung |