Landesbauordnung bestimmt die Regeln
In den einzelnen Landesbauordnungen ist die jeweilige Bestimmung für Vollgeschosse festgelegt. Die verschiedenen Bauordnungen der Länder sind allerdings leicht unterschiedlich in ihren Maßen. Wir haben daher hier immer einen ungefähren Durchschnittswert angegeben.
Vollgeschoss im Dachgeschoss?
Die meisten Bauordnungen sehen Geschosse vor, die im Durchschnitt etwa 1,20 bis 1,60 mindestens über dem Fußboden aufragen. Doch wichtiger ist der Anteil der Wohn- oder Grundfläche, die eine normale Raumhöhe aufweist.
Dabei müssen bei einem geneigten Dach 75 Prozent der Grundfläche eine Höhe von 2,30 Metern besitzen. Bei einem Gebäude mit Staffelgeschossen müssen es immerhin zwei Drittel der Grundfläche sein, die hier 2,30 Meter hoch sind.
Dachgeschoss
Geschosse oder Etagen, die oberhalb der Regenrinne, also der Traufe liegen, werden als Dachgeschoss bezeichnet, wenn sie sich direkt unter der Dachhaut befinden.
Bebauungsplan kann entscheidend sein
Unter Umständen können sogar uralte Bebauungspläne noch heute als wirksam herangezogen werden. Einige Gerichte haben den Vorgaben der Berechnung für Vollgeschosse aus den Bebauungsplänen den Vorrang gegeben.
Dadurch können die Landesbauordnungen in einigen Gebieten unwirksam und die Bebauungspläne dafür gültig sein. Sogar Bebauungspläne, die schon sehr alt sind, können daher heute noch für die Berechnung des Vollgeschosses gültig sein.