Darf eine Außentreppe die Baugrenze überschreiten?
Generell gilt für Außentreppen zunächst der übliche Mindestabstand, der in fast allen Bundesländern drei Meter zur Grundstücksgrenze beträgt. In den Landesbauordnungen gibt es abweichende Ausnahmeregelungen für Außentreppen. Werden sie als sonstige Vorbauten definiert, gilt der dafür vorgeschriebene Mindestabstand. Wird die Außentreppe als Gebäudeerweiterung beurteilt, muss eine Abweichung beantragt werden. In diesem Fall sind die Ausladung und die Höhe der Treppe relevant. Auch die Funktion wird bei der Beurteilung berücksichtigt. Alle Außentreppen sind bewilligungspflichtig.
Welche Außentreppe darf die Baugrenze überschreiten?
Steht eine Außentreppe in keinem baulichen, funktionellen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude, stellt sie keine bauliche Anlage dar und unterliegt keinen Abstandsflächenvorschriften. Ist sie verbunden, was überwiegend der Fall ist, wird sie bauordnungsrechtlich als Erschließungshilfe eingestuft und anders behandelt als beispielsweise Balkone und Erker, die zum Aufenthalt bestimmt sind. Überschreitungen der Baugrenze bis zu zwei Meter sind nach der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) zulässig, wenn keine anderen Vorschriften wie der Bebauungsplan, die Landesbauordnung oder das Nachbarrecht entgegenstehen.
Wirkt sich eine Baulast auf die Außentreppe und Baugrenze aus?
Um eine zunächst nicht genehmigungsfähige Außentreppe errichten zu können, kann mit dem Nachbarn die Übernahme einer Baulast vereinbart werden. Der Nachbar muss die Baulast im Grundbuch beziehungsweise Kataster eintragen lassen. Er ist dazu nicht verpflichtet, kann aber so den Genehmigungsweg frei machen. Zu beachten ist, dass es sich bei einer Baulast um ein öffentliches Recht handelt. Sie kann nachträglich nur von Amts wegen gelöscht werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, auch wenn ein vollständiger Rückbau der Außentreppe erfolgt ist.
Wie verrät die Außentreppe eine anderweitig verletzte Baugrenze?
Neben den rein geographischen Aspekten darf die häufig auftretende Nutzungsänderung von baulichen Anlagen nicht vernachlässigt werden. Wird ein Hauseingang durch eine Außentreppe erschlossen, liegt eine Nutzungsänderung ebenso vor wie beim Zugang zu einem Balkon oder einem Garagendach. Eine privilegierte Garage darf die Abstandsfläche nur überbauen, wenn sie ausschließlich ihrem Zweck dient. Wird das Dach über eine Außentreppe erschlossen, verliert die Garage ihr Privilegierung. Die Baugenehmigung für eine Außentreppe kann eine unzulässige Nutzungsänderung aufzeigen.