Wann gilt ein Bodenbelag als „leise“?
Beim Betreten des Bodenbelags entsteht Raum- und Trittschall, der sich nicht nur im Zimmer, sondern auch in angrenzende Bereiche übertragen kann. Das sorgt wiederum für Schwingungen und Lautstärke. Um diese Lärmbelastung so gering wie möglich zu halten, können Sie sich für einen leisen Bodenbelag entscheiden – dieser sorgt für 25 bis 45 dB.
Als leise Fußböden kommen weiche Materialien zum Einsatz, deren Unterboden mit einer darunterliegenden Dämmung kombiniert wird. Vollflächig verklebt sorgen sie für weniger Schwingung.
Welche Vor- und Nachteile haben die leisen Bodenbeläge?
Die Vor- und Nachteile der leisen Bodenbeläge richten sich nach den Materialeigenschaften. Vinylboden, Linoleum und PVC sind pflegeleicht und strapazierfähig, können aber Dellen durch Möbel bekommen. Laminat und Dielen aus Kork sind weniger leise, dafür aber natürlich und fußwarm. Ihre Aufbauhöhe ist größer.
Teppich ist besonders schallabsorbierend und sorgt für ein wohnliches Gefühl. Nicht jeder Teppichboden kann allerdings mit einer Fußbodenheizung kombiniert werden, und auch für den Feuchtraum ist dieser Bodenbelag unpassend.
Wie kann ein Bodenbelag leiser gemacht werden?
Auch bei bereits verlegten Bodenbelägen können Maßnahmen ergriffen werden, um die Geräuschbelastung zu reduzieren. Betreten Sie den Boden am besten ohne Schuhe und legen Sie einen Läufer oder einen Teppich aus – diese textilen Untergründe sind nicht nur schallschluckend, sondern auch wohngesund und fußwarm.
Eine Alternative sind schallabsorbierende Unterlagen oder Schaumgummimatten unter den Möbeln. An den Rändern des Belags können mitunter noch Randdämmstreifen eingefügt werden. Auf dem Fliesenboden im Badezimmer lohnt sich mitunter ein Duschvorleger.
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Lautstärke des Bodens?
Eine „harte“ Grenze zur Lautstärke von Bodenbelägen gibt es in Deutschland bisher nicht, allerdings müssen verschiedene Vorgaben eingehalten werden. So sind in der DIN 4109 einige Anforderungen an die Schalldämmung von Bauteilen festgelegt. Dort steht geschrieben, dass Aufenthaltsräume gegen Schalleinwirkung geschützt werden müssen.
Auch Eigentümergemeinschaften und Wohnungsbaugesellschaften dürfen Bedingungen an den Trittschall in Wohnungen stellen. 2008 legte übrigens ein Urteil des BGH fest, dass die Höchstgrenze für eine ausgebaute Dachgeschosswohnung bei 53 dB liegt.