Länderregelungen und kommunale Regelungen
Grundsätzlich können die Bauvorschriften von Bundesland zu Bundesland voneinander abweichen. Ein einheitliches bundesweites Baurecht gibt es nicht. Zusätzlich zu den Ländervorschriften der einzelnen bundesländer kommen dann auch häufig noch kommunale Vorschriften – etwa bestimmte Vorgaben in den Bebauungsplänen. In sehr vielen Bundesländern gelten oft auch noch weitere Bestimmungen, die zusätzlich zum Tragen kommen können.
Genehmigungsfreie Mauern
In vielen Bundesländern dürfen Mauern bis zu 1,80 m oder bis zu 2 m genehmigungsfrei gebaut werden. Das sollte man allerdings nicht als Freibrief betrachten, und ohne Rücksicht auf Verluste zu bauen beginnen. Im Zweifelsfall muss man die Mauer dann nämlich sonst nachgenehmigen lassen oder eventuell sogar wieder abreißen.
Mauern mit Zaunfunktion
Wenn eine Mauer auf einem Grundstück errichtet wird, um einen Zaun zu ersetzen, gelten in der Regel andere Vorschriften. Hier müssen auch noch weitere zusätzliche Aspekte beachtet werden, die bei einer gewöhnlichen Gartenmauer (mitten im Garten) nicht auftreten.
Nachbarrecht
In fast allen Bundesländern Deutschlands gibt es sein sogeanntes Nachbarrecht. Ausnahmen davon sind nur
- Bremen
- Hamburg und
- Mecklenburg-Vorpommern
Im Nachbarrecht sind alle Vorschriften gesammelt, die für die Errichtung einer Einfriedung beim Grundstück maßgeblich sind. Sie gelten für Zäune, Hecken und Mauern. Abweichende oder weiter reichende Bestimmungen zu den grundlegenden Vorgaben im Nachbarrecht können aber noch im Bereich kommunaler Verordnungen und in den jeweils gültigen Bebauungsplänen der Gemeinde oder Stadt liegen.
Ortsübliche Einfriedungen
Vielfach ist vom Begriff der „ortsüblichen Einfriedung“ die Rede. Was ortsunüblich ist, darf in vielen Fällen dann nicht – oder nur unter bestimmten Auflagen – gebaut werden. Diesem Begriff wird man in der Praxis also möglicherweise begegnen. Was tatsächlich
ortsunüblich ist, muss dann oft als Streitfall geklärt werden. In manchen Fällen darf eine mit dem Nachbarn getroffene Vereinbarung auch die Forderung der „Ortsübung“ ersetzen.