Wie muss Regenwasser entsorgt werden?
Die Regenwasserentsorgung auf privaten oder öffentlichen Grundstücken ist im deutschen Baurecht klar geregelt. Dabei gilt im Wesentlichen, dass jeder Grundstücksbesitzer dafür Sorge tragen muss, dass Regenwasser von seiner Dachfläche niemanden belästigt. Es darf also nicht auf öffentliches Gelände oder aufs Nachbargrundstück laufen, sondern:
- in die Kanalisation
- in ein Drainagesystem
- in eine Versickerungsanlage (z.B. Sickergrube)
Diese Regelungen gelten für Traufwasser, also von Dächern ablaufendes Wasser. Wild ablaufendes, also direkt auf die Erde treffendes Niederschlagswasser darf nur nicht durch Aufschüttungen oder bauliche Errichtungen verstärkt in Richtung eines Nachbargrundstücks geleitet werden. Die Art der Ableitung auf dem eigenen Grundstück kann vom Grundstückseigner frei gewählt werden – es sei denn, eine örtliche Bebauungssatzung schreibt die Ableitung in die Kanalisation vor.
Was kann zu Belästigungen durch Dachrinnenwasser führen?
Dass Regenwasser aus einer Dachrinne auf ein Nachbargrundstück läuft, kann aus folgenden Gründen passieren:
- Entwässerungssystem ist nicht korrekt installiert
- Verstopfung von Rinne oder Fallrohr
- Überlaufen der Dachrinne durch akute Überlastung (Starkregen)
Wann muss der Dachrinnenbesitzer für Wasserbelästgungen haften?
Bei der Frage, ob ein Nachbar, der durch das Wasser des eigenen Dachrinnensystems belästigt wird, Ansprüche geltend machen kann, ist immer entscheidend, ob die Entwässerungsanlage vorschriftsmäßig installiert ist. Wie Entwässerungsanlagen einzurichten sind, ist in der DIN 1986-100 genauesten geregelt, weitere örtliche Bestimmungen sind dem Landesbaurecht und Bebauungsvorschriften der Kommunen zu entnehmen. Ist die Entwässerungsanlage beispielsweise nicht für die Dachfläche und örtliche Regenspende ausreichend dimensioniert oder in anderen Hinsichten unkorrekt installiert, hat der Eigentümer auch für daraus entstehende Beeinträchtigungen des Nachbarn geradezustehen. Auch bei fehlenden Instandhaltungsmaßnahmen, insbesondere einer nicht erfüllten Reinigungspflicht, die zu Verstopfungen und Überlaufen führen, ist der Eigentümer haftbar.
Wann ist der Dachrinnenbesitzer nicht haftbar?
Erfüllt die Entwässerungsanlage alle bestehenden Vorschriften, kann der Nachbar im Falle einer Belästigung durch Dachrinnenwasser z.B. bei einem Starkregenereignis keine Ansprüche geltend machen. Hier handelt es sich nämlich um eine ausschließlich durch Naturgewalten entstandene Beeinträchtigung. In diesem Falle hilft eine sogenannte Elementarversicherung: sie sichert im Gegensatz zu Haftpflicht- oder Hausratversicherung auch Schäden durch solche Naturgewalten ab.