Diese Punkte sind beim Bau einer Toilette in der Garage relevant
Wenn Sie tatsächlich vorhaben, eine Toilette in der Garage zu bauen, gibt es einige wichtige Punkte, die Sie nicht aus den Augen lassen dürfen und die bereits in der Planungsphase des Projektes relevant sind:
- Platzangebot und Größe der Toilette in der Garage,
- Wasseranschlüsse für Frisch- und Schmutzwasser sowie Anschluss an die Kanalisation,
- Baugenehmigung und Nutzungsart der Garage.
Stellt die Toilette in der Garage ein rechtliches Problem dar?
Viele denken, eine Toilette in die Garage einzubauen sei unproblematisch. Das allerdings ist nicht der Fall. Tatsächlich dürfte dieses Vorhaben nahezu immer eine Baugenehmigung erfordern – bei Bestandsgaragen in Form einer Nutzungsänderung. Denn eine Garage darf eigentlich ausschließlich zum Unterstellen eines regelmäßig genutzten Autos genutzt werden. Schon eine Werkstatt ist darin nicht mehr erlaubt. Wenn Sie also eine Toilette darin installieren möchten, wird das Bauamt die Nutzung der Garage in Frage stellen. Ein Bau ohne Genehmigung aber stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Wie groß sollte die Toilette in der Garage ausfallen?
Grundsätzlich ist für eine kleine Gäste- oder Außentoilette eine Grundfläche von einem mal einem Meter ausreichend. Allerdings werden Sie nach Nutzung der Toilette in der Garage auch Ihre Hände waschen wollen. Für das Waschbecken sollten Sie zusätzliche 50 Zentimeter in der Länge des Raumes mit einberechnen. Zudem nehmen auch die Trockenbauwände noch Raum in der Garage ein.
Brauche ich unbedingt einen Wasseranschluss?
Das kommt auf Ihre Ansprüche sowie die Baubehörde an. Meist wird eine Toilette aus hygienischen Gründen nur mit Anschluss an die Kanalisation sowie einem Frischwasseranschluss für ein Waschbecken genehmigt. Eventuell ist es möglich, die Toilettenspülung und das Waschbecken aus Regenwasser zu speisen. In jedem Fall entstehen hier Mehrkosten. In Ausnahmefällen kann eine Komposttoilette genehmigungsfähig sein, in der Regel wird das aber nicht der Fall sein. Auch hier hilft letztlich nur eine eindeutige Klärung beim zuständigen Bauamt.