Zwingender Einbau von Podesten
Die DIN 18065 sieht vor, dass Podeste in regelmäßigen Abständen in längere Treppenläufe eingebaut werden müssen. Grundsätzlich gilt das allerdings nur für sogenannte „notwendige Treppen“. Notwendige Treppen sind alle jene Treppen, die Bestandteile des Rettungsweges (Fluchtweges) sind.
Die Regelung gilt außerdem nicht für Gebäude, die zwei oder weniger Wohnungen beinhalten.
Geforderte Lage der Podeste
Podeste müssen dann „nach 18 Steigungen“ zwingend eingebaut werden. Das bedeutet, dass eine längere Treppe 17 Stufen haben darf, die 18. Stufe muss jeweils ein Podest sein.
Da bei der Einhaltung der Normmaße einer Treppe pro Geschoßhöhe nur etwa 13 – 14 Stufen benötigt werden, spielt diese Regelung nur bei größeren Geschosshöhen (alte Gebäude) eine Rolle, oder bei Treppen, die über mehrere Geschosse reichen. Daneben sind aber auch bei Richtungsänderungen oder Wendepunkten auf Treppen Podeste zwingend erforderlich.
Arten von Podesten
Je nach Art und Ausführung der Treppe und der baulichen Situation innerhalb der Treppe kann man verschiedene Arten von Podesten unterscheiden:
- Eckpodeste gibt es nur bei Richtungsänderungen innerhalb der Treppe (jede Richtungsänderung verlangt den Einbau eines Podestes
- Gegenläufige Treppen verlangen ein Podest am Wendepunkt
- Mittelpodeste unterbrechen längere Treppenläufe
- Eingangspodeste bei höher liegendem Eingangsbereich
Größe von Podesten
Die DIN und die Musterbauordnung (MBO) sehen jeweils unterschiedliche Mindestabmessungen für ein Podest vor.
DIN
Die Regelung in der DIN bezieht sich auf die Treppe selbst. Sie fordert, dass Podeste mindestens 3 mal so tief wie die Auftrittsbreite der Stufen sind. Sind nicht mehr als 2 Wohnungen vorhanden, dürfen es auch 2,5 Auftrittsbreiten sein. Bei gewendelten Treppen misst man dafür immer entlang der Lauflinie.
Das gilt streng genommen auch für Spindeltreppen, wo allerdings aus Konstruktionsgründen häufig oft auf Podeste verzichtet wird.
MBO
Die MBO geht davon aus, dass eine Podesttiefe in der Höhe der nutzbaren Laufbreite (80 bzw. 100 cm) in jedem Fall notwendig ist. Die Formel für die Berechnung lautet hier: Schrittmaß (63 cm) plus eine Auftrittsbreite. Je nachdem, welcher Wert größer ist, wird entweder die eine oder die andere Regel verwendet.