Spielraum innerhalb eines Vorschriftsrahmens
Im eigenen Interesse hält ein Betreiber seine Hebeanlage instand. Begleitet wird der Aufwand von den individuellen Gegebenheiten. Als rechtlichen Rahmen geben Normen, Hersteller und Versicherer den Mindestaufwand vor. Innerhalb dieser Mindestanforderungen sorgt eine angemessene Sorgfalt bezüglich der Funktionskontrolle und des Reinigens der Hebeanlage für den reibungslosen Betrieb.
Die den Rahmen regelnde Norm
Maßgeblich für die Wartung einer Abwasserhebeanlage ist der Paragraf vier, Abschnitt acht der Norm DIN EN 12056. Wörtlich formuliert sie: „Die Anlage muss regelmäßig durch einen hierfür Fachkundigen gewartet werden.“
Als Empfehlung wird eine zweimal im Monat ausgeführt Funktions- und Sichtkontrolle es Betreibers empfohlen. Als Mindestzyklen werden für Einfamilienhäuser eine jährlich und für Mehrfamilienhäuser eine halbjährlich Wartung der Hebeanlage definiert. In manchen Fällen können auch allgemeine Inhalte und Vorschriften der DIN 1986 „Planung und Ausführung von Entwässerungsanlagen“ zusätzlich zur Anwendung kommen, die sich vor allem auf Leitungen und Rohre beziehen.
Relevante Vorgaben durch Hersteller und Versicherer
Als indirekte Vorschriften können außerdem die Vorgaben von Hersteller und Versicherern gewertet werden. Im laufenden und normalen Betrieb bestimmen sie nicht das Vorgehen, können aber bei Schäden und Störungen empfindliche und teure Konsequenzen verursachen.
Gewährleistung und Garantie des Herstellers
Die Hebeanlage darf zwecks Wartung und Reparatur nur von einem Fachkundigen geöffnet werden. Wenn ein Laie selber wartet, erlöschen in den meisten Fällen alle Gewährleistungs- und Garantieansprüche.
Versicherungsschutz gegen Wasserschaden
Obligatorische Gebäudeversicherungen schließen Wasserschäden ein. Sollte bei einem Wasserschaden das nicht sachgemäße Warten einer Hebeanlage festgestellt werden, kann das die Deckung der Kosten aussetzen.