Wer zahlt bei Angelegenheiten mit der Wasseruhr?
Eine Wasseruhr für die Abnahmezählung des bezogenen Leitungswassers zählt nicht nur anfallende Kosten, sie verursacht auch selbst welche. Neben dem Preis für das Gerät selbst fallen auch regelmäßig Kosten für die Neueichung an, die gemäß dem Eichgesetz alle 5 bzw. 6 Jahre stattfinden muss.
Verantwortlich für die Installation und die Wartung ist immer der Hauseigentümer – Eigenheimbesitzer müssen sich also selbst um Anschaffung, rechtzeitige Neueichung und eben auch um die Kostenbegleichung kümmern.
In einem Mietverhältnis ist der Vermieter für die Anschaffung und notwendigen Neueichungen verantwortlich – die Kosten dafür kann er aber nach § 556.1 de Bürgerlichen Gesetzbuches und nach den §§ 1 und 2.2 der Betriebskostenverordnung in der Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen. Inzwischen wird immer häufiger statt einer Neueichung ein kompletter Gerätetausch durchgeführt. Das ist meistens insgesamt billiger. Und auch die Kosten für einen Gerätetausch dürfen vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Bedingungen dafür sind nur, dass
- Der Gerätetausch wirklich anstelle einer Neueichung stattfindet und
- die Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung wortwörtlich als ‚Zählertausch‘ ausgedrückt wird
Wenn die Wasseruhr defekt ist
Wenn die Wasseruhr aber defekt ist und deswegen ausgetauscht werden muss, sieht die Sache anders aus. In diesem Fall darf der Vermieter die Kosten nicht auf den Mieter abwälzen. Schließlich findet der Gerätetausch dann auch nicht anstelle einer Neueichung statt. In § 1.2 der Betriebskostenverordnung gehören die Kosten für den Austausch defekter Messgeräte in Mietwohnungen zu den Instandhaltungskosten, die generell nicht auf den Mieter umlegbar sind.
Eine Ausnahme ist allerdings dann gegeben, wenn der Vermieter einen Eich- und Wartungsvertrag mit dem Eichbetrieb abgeschlossen hat. Hierin können Vereinbarungen festgelegt werden, nach denen Reparaturservices auch vor Ablauf der gesetzlichen Eichfrist geleistet werden können. Ist das der Fall, darf der Vermieter zumindest Teile der Kosten in der Nebenkostenabrechnung bilanzieren.