Genehmigungspflicht
Grundsätzlich sind Dachterrassen auf einem Garagendach genehmigungspflichtig. Das bestätigen auch mehrere verwaltungsgerichtliche Urteile, die in Dachterrassen immer „nicht unbedeutende bauliche Anlagen“ sehen.
Dazu gelten verschiedene Voraussetzungen, die rechtlich zunächst geprüft werden müssen:
- ausreichende bauliche Sicherheit und Gesetzeskonformität der geplanten Dachterrasse
- ausreichende Tragfähigkeit des Garagenbaus
- ausreichende Sicherheit und Gesetzeskonformität der Aufstiegseinrichtung (Treppe, etc.)
- Einhaltung der nachbarschaftsrechtlichen Vorgaben (Grenzabstände, Nachbarrecht, etc.)
- Übereinstimmung mit den Forderungen des Bebauungsplans
Demgemäß muss die Dachterrasse nicht nur der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes entsprechen, sondern auch in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan und dem im Bundesland geltenden Nachbarrecht errichtet werden. Sollte eine Zustimmung des Nachbarn zum Bau erforderlich sein, muss auch diese vorliegen.
Die Pflicht zur Genehmigung beruht auch darauf, dass es sich beim Errichten einer Dachterrasse im rechtlichen Sinn um eine Nutzungsänderung der Garage handelt.
Noch weitere Voraussetzungen sind beim beim Bau eines Wintergartens auf dem Garagendach zu beachten. Auch wenn auf einer bereits genehmigten Dachterrasse nachträglich ein Wintergarten errichtet werden soll, ist das separat genehmigungspflichtig.
Dachterrasse auf Grenzgaragen
Ist eine Garage (erlaubterweise) direkt an die Grundstücksgrenze gebaut, ist es mit der Genehmigung noch schwieriger. Eine Dachterrasse auf Grenzgaragen wird manchmal genehmigt, in anderen Fällen abgelehnt. Auch die Gerichte treffen hier, wenn sie angerufen werden, je nach Einzelfall immer unterschiedliche Entscheidungen. Sofern man sich aber mit dem Bauamt und dem Nachbarn einigen kann, sollte es kein Problem geben.
Schwarzbau
Wer eine Dachterrasse auf dem Garagendach errichtet, ohne zuvor eine Genehmigung eingeholt zu haben (Bauantrag), hat einen sogenannten Schwarzbau. Dafür drohen nicht nur empfindliche Bußgelder, sondern auch im schlimmsten Fall eine Forderung des Amtes zum Rückbau oder Abriss. Bei gesetzeskonformem Bau ist eine Nachgenehmigung aber meist möglich.