Landesbauordnung und Bebauungsplan
Für den Abstand eines Pavillons zur Grundstücksgrenze, die Größe und den Standort gibt es zwei entscheidende Regelwerke. Die im jeweiligen Bundesland gültige Bauordnung und der örtliche Bebauungsplan geben Aufschluss über die jeweiligen Maße und Positionierungsoptionen.
Ähnlich wie der Abstand für ein Gartenhaus zur Grundstücksgrenze ist in allen Bundesländern ein Mindestabstand von drei Metern vorgeschrieben. Die erlaubten Größen variieren je nach Bundesland zwischen dreißig und 75 Kubikmeter Volumen.
Bebauungsplan nicht vergessen
Unbedingt geprüft werden muss der örtliche Bebauungsplan. In ihm können Einschränkungen insbesondere bezüglich des Standorts auf dem Grundstück vorhanden sein. In einigen Bebauungsplänen sind explizite Verbote für das Errichten von Nebenanlagen verzeichnet.
Ein Pavillon beziehungsweise eine Nebenanlage kann wie eine Terrasse gewertet werden und in anderen Bebauungsplänen einer Sitzecke an der Grundstücksgrenze gleichgesetzt werden.
Allgemeine baurechtliche Regeln
Es gibt folgende weitere Faktoren, die den Abstand beziehungsweise Standort des Pavillons beeinflussen:
- Im Pavillon darf keine Einrichtung, die Wohnzweck annehmen lässt, installiert werden (Heizgerät, Kochstelle, Matratze, Toilette)
- Der Pavillon darf entlang der Grundstücksgrenze nicht länger als neun Meter sein
- Die Ausrichtung des Pavillons darf nicht in Richtung am Grundstück vorbeilaufenden öffentlichen Wegen (Bürgersteig, Durchgang, Pfad) zeigen
- Auch wenn der Pavillon nicht am Boden verankert wird und kein Fundament gegossen wird, gilt er durch sein Eigengewicht als mit dem Boden verbunden und damit als bauliche Anlage
- Auch eine Pergola ohne Dach unterliegt den gleichen Vorgaben wie ein Pavillon mit Dach. Die Regeln für ein geschlossenes Gartenhaus weichen oft ab