Überhängende Äste verursachen diverse Eigentumsstörungen
Wenn Äste beginnen, über die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück zu ragen, können mehrere Faktoren zur gesetzlich definierten Eigentumsstörung führen. Folgende Konsequenzen sind durch die Überragungen gängig und möglich:
- Äste können zu unerwünschten Beschattungen führen
- Die Sicht wird eingeschränkt
- Es entstehen Barrieren bei Durchgang und Durchfahrt
- Bewuchs wie Blätter und Früchte fallen auf das Nachbargrundstück
- Äste können abbrechen (Wind, Sturm, Verrottung)
- Die Standfestigkeit des Baums wird gefährdet
- Potenzielle Schneelawinen möglich
Inwieweit überhängende Äste das Eigentum stören, wird nicht aus den oben aufgezählten Störungen definiert. Grundsätzlich sagt der Paragraf 910 im bürgerlichen Gesetzbuch in zwei Absätzen, dass auf oder über das Nachbargrundstück eingedrungene Äste und Zweige abgeschnitten werden dürfen oder müssen und in das Eigentum des betroffenen Grundstückseigentümers übergehen.
Wer die Äste abschneiden darf und muss
Handelt es sich um zwei aneinandergrenzende private Nachbargrundstücke, muss der vom Überhang betroffene Eigentümer dem Nachbarn eine Frist zum Abschneiden einräumen. Verstreicht diese, darf er die Äste selber abschneiden. Handelt es sich um angrenzende öffenliche Flächen, auf denen städtische Bäume mit Abstand zur Grundstücksgrenze die überhängenden Äste verursachen, gilt der gleiche Grundsatz, wobei die zuständige Behörde die Rolle des Nachbarn einnimmt.
Präventive und vorausschauende Maßnahmen
Ein zu zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzter Baum wird unweigerlich beim Wachsen irgendwann überhängen. Für städtische Bepflanzungen an Grundstücksgrenzen gelten folgende Richtwerte:
- Gewächse bis zwei Meter Höhe mindestens fünfzig Zentimeter Abstand
- Gewächse über zwei Meter Höhe mindestens zwei Meter Abstand
Für Bäume mit großen Kronen und Nadelgewächsen mit ausladendem und kräftigem Wuchs empfehlen sich Abstände ab vier Meter.
Es gibt einige Ausnahmen und Sonderregeln, wenn es sich um sehr alten Baumbestand handelt. Einen sogenannten Bestandsschutz erhält ein Baum ab dem sechsten Jahr.