Auseinandergehende Ansichten oder Bequemlichkeit
Der Umfang von Gartenpflege wird nicht von allen Menschen in gleicher Weise eingeschätzt. Während manche nichts gegen ein bisschen natürliches Wuchern einzuwenden haben, legen andere auf einen allzeit präzisen Schnitt äußersten Wert. Neben diesem individuellen Unterschied der Ansichten kann auch Bequemlichkeit dazu führen, dass eine Hecke auf des Nachbars Grundstück weit über den eigenen Boden ragt.
Drei Schritte zur Konfliktlösung
Das rechtskonforme Vorgehen bei Überhang besteht aus folgenden drei aufeinanderfolgenden Schritten, die dem Prinzip Beseitigungsanspruch und Selbsthilferecht folgen:
1. Gespräch suchen und mündliche Absprache treffen. Wenn nichts passiert:
2. Schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung (zwei bis vier Wochen). Wenn nichts passiert:
3. Selber zurückschneiden
Bundesnaturschutzgesetz und Nachbarschaftsrecht
Detaillierte Regeln und Vorgaben zum Stutzen und Zurückschneiden einer Hecke finden sich im Bundesnaturschutzgesetz und Nachbarschaftsrecht. Für alle Hecken gilt eine Schonfrist während der Wachstumsperiode. Sie beginnt am 1. März und endet am 30. September jeden Jahres. In dieser Zeit ist ein Rückschnitt erlaubt. Erlaubt sind kleine Schnitte zur Formung und als Pflege. Vergleichbar ist das mit dem Haarschnitt „nur die Spitzen“.
Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang die Schonfirst. Wenn eine schriftliche Aufforderung im Februar erfolgt und die Frist abgelaufen ist, braucht es noch ein paar Tage vor dem 1. März, um selber Hand anzulegen.
Ausnahmen und Sonderfälle
Ist der Abstand der Hecke zur Grundstücksgrenze zu gering, kann auch ein Beseitigen beziehungsweise Umsetzen der Pflanzung verlangt werden. Ragen Äste von Bäumen über die Grundstücksgrenze, darf noch kein Bestandsschutz bestehen, denn es für fast alle Hecken nicht gibt.
Wenn eine Hecke auf der Grundstücksgrenze geschnitten wird, sind beide Parteien vereinbarungsgemäß und zu halbierten Teilen verantwortlich.