Eine maximale Baumhöhe gibt es bei ausreichendem Abstand nicht
Es gibt wie im Baurecht keine einheitlichen Regeln zu Mindestabständen, die Bäume zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. In drei Bundesländern (Bremen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) gibt es keine Vorgaben. Kommt es zu Streitigkeiten, wird im Einzelfall entschieden. Generell gilt das Gebot der gegenseitigen Absprache und Rücksichtnahme. Eine
Sind Mindestabstände vorgegeben, werden sie immer von der Mitte des Stammes bis zur Grundstücksgrenze gemessen. Die Abstände hängen von der Wuchshöhe des Baums ab. In der Mehrzahl der Bundesländer ist ein Mindestabstand für stark wachsenden Bäume von vier Metern vorgeschrieben, für weniger stark wachsende Arten zwei Meter. Obstbäume sind in einigen Ländern gesondert aufgeführt, da viele Sorten ein breites Wurzelwachstum erzeugen.
Stark wachsende Bäume
- Eiche
- Platane
- Pappel
- Linde
- Eibe
- Rotbuche
- Ahorn
- Erle
- Esche
Wenig stark wachsende Bäume
- Akazie
- Birke
- Fichte
- Kiefer
Bei Nadelbäumen wird in einigen Bundesländern der Mindestabstand entsprechend der Wuchsform geregelt. Zu den mittelgroßen und schmalen Bäumen zählen Blaufichten und serbische Fichten. Die meisten Tannenarten zählen zu den großwüchsigen Bäumen. So muss der Mindestabstand von vier Metern zur Grundstücksgrenze beispielsweise in Baden-Württemberg für großwüchsige Laub- und Nadelbäume auf acht Meter verdoppelt werden.
Grundlage sind die Landesnachbargesetze
Abstände zur Grundstücksgrenze werden in den Landesnachbargesetzen nach Pflanzenarten und Wuchshöhen kategorisiert. Das gilt neben Bäumen auch für Hecken und Sträucher. Werden die an einem Ort gültigen Mindestabstände eingehalten, gibt es für Nachbarn keine justiziable Handhabe gegen den unbegrenzten Wuchs in die Höhe.
Zu hohen Baum fällen
Wächst ein Baum gemessen an seinem Abstand zu hoch, muss ein Anspruch auf Kürzen oder Beseitigen in einer Frist von fünf Jahren geäußert werden. Nach dieser Frist verjährt sich der Anspruch und der Baum genießt Bestandsschutz.
Stehen alte Bäume an der Grundstücksgrenze, gilt dieser Bestandschutz auch. Bäume sind durch regionale Baumschutzverordnungen besonders geschützt, auch wenn sie am „falschen“ Platz stehen. Beschneiden und kürzen darf der Baum nur in dem Maße, das seine Standfestigkeit nicht bedroht.
Um einen Baum auf der Grundstücksgrenze zu fällen, muss bei der Naturschutzbehörde eine Genehmigung eingeholt werden. Bei sehr hohen Bäumen müssen eventuell vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Im Normalfall dürfen nur Fachbetriebe Bäume auch auf privaten Grundstücken fällen.