Alte Bäume sind schützenswert
Das Bürgerliche Gesetzbuch und andere Durchführungsverordnungen regeln Abstände und Überhänge von Bäumen bezüglich des Eigentumsrechts an Grundstücksgrenzen.
Im Paragrafen 919 BGB ist der Überhang und das Vorgehen dagegen geregelt. Länder und Kommunen regeln weitere relevante Vorgaben in beispielsweise folgenden Regelwerken:
- Baumschutzsatzungen und -verordnungen (Kommunale Erlasse)
- Forstschutzgesetz
- Grenzabstand von Pflanzen (Landesrecht)
- Nachbarschaftsrecht (Landesrecht)
- Naturschutzgesetz
Alte Bäume genießen immer Bestandschutz
Ob und in welchem Umfang ein alter Baum an einer Grundstücksgrenze Bestandschutz besitzt, hängt auch von der Art ab. Generell setzt für alle Bäume in Bestandschutz nach im sechsten Jahr ein. Alte Bäume sind um ein Vielfaches älter.
Generell wird bei altem Baumbestand juristisch fast immer für den Baum entschieden und das Eigentumsrecht nachgeordnet. Das betrifft, wie weit ein Baum über die Grundstücksgrenze wachsen darf beziehungsweise Äste über die Grenze ragen.
Besonders geschützte Bäume
Ergänzend zum „natürlichen“ Bestandschutz werden Bäume mit einem Stammumfang ab sechzig Zentimeter in einem Meter Höhe als besonders schützenswert bewertet.
Auch bei Bäumen gibt es eine „rote Liste“. Folgende in Deutschland wachsende Baumarten gelten als gefährdet:
- Eibe
- Rosskastanie
- Schwarzpappel
- Wildapfel
- Ulme
Diese Bäume dürfen nur von Fachpersonal zurückgeschnitten werden. Etwaige Überhänge oder eigentumsrechtliche Beeinträchtigungen müssen sich dem Erhalt des Baumes unterordnen. Beispielsweise muss der Fruchtabwurf von den Ästen der Rosskastanie, die auf dem Nachbargrundstück steht, akzeptiert werden.
Erlaubten und botanisch korrekten Rückschnitt festlegen
Was bei jeder Auseinandersetzung über Abstandsgrenzen von Bäumen an Grundstücksgrenzen möglich ist, kann bei altem Baumbestand besonders wichtig werden. Als juristisches Vehikel bietet sich hier eine entsprechende Feststellungsklage an.