Bestandsschutz gilt auch bei zu geringen Grenzabständen
Es gibt im Nachbarrecht und gegebenenfalls auch in einer Baumsatzung Vorgaben, wie weit ein Baum beziehungsweise eine Tanne von der Grundstücksgrenze entfernt gepflanzt werden muss. Um als Nachbar Anspruch auf ein Umsetzen oder Entfernen zu erwirken, muss aber vor dem Einsetzen des Bestandsschutzes widersprochen werden.
Der Bestandsschutz beginnt in den meisten Bundesländern am Ende des fünften Wuchsjahrs. Mit Bestandsschutz ist es fast nicht mehr möglich, einen erfolgreichen Einspruch zu erheben. Auch wenn der Baum zu nah an der Grundstücksgrenze steht, entscheiden nahezu alle Gerichte zugunsten des Baums.
Wachstum von Tannen
Tannen wachsen pro Jahr etwa 25 bis dreißig Zentimeter in die Höhe und 15 Zentimeter in die Breite. Das hat zur Folge, dass sie erst nach etwa fünf Jahren die Höhe von zwei Metern erreicht. Bis zu dieser Höhe darf die Tanne an der Grundstücksgrenze nur fünfzig Zentimeter entfernt gepflanzt werden.
Wird sie dann größer, muss der Abstand laut der meisten Regelwerke mindestens zwei Meter betragen. Allerdings erreicht dann die Tanne nur ein Jahr später ihren Bestandsschutz. Daher muss ein Nachbar möglichst frühzeitig der zu nahen Tannenpflanzung widersprechen. Wachse die Äste über die Grundstücksgrenze, ist zuerst der Baumeigentümer für den Beschnitt verantwortlich. Unterlässt er das nach Aufforderung, darf der Nachbar, über dessen Grundstück die Äste ragen, stutzen.
In einigen Bundesländern gibt es Gesetzentwürfe für das Nachbarrecht, um die Frist für den Bestandsschutz zu verlängern. So wurde beispielsweise in Baden-Württemberg 2013 der Bestandsschutz auf zehn Jahr ausgeweitet und in der gleichen Gesetzesvorlage die Abstände von Bäumen zur Grundstücksgrenze verdoppelt.