Bestandsschutz und verbotene Bäume
Viele Bäume und Hecken genießen meist automatisch nach fünf Jahren Bestandsschutz. Das gilt auch für zu nah an der Grundstücksgrenze gesetzte Pflanzen. Idealerweise wird vorher eine Korrektur verlangt, um einer nur kompliziert zu erlangenden Sondererlaubnis aus dem Weg zu gehen, die nicht immer erteilt wird.
Eine Ausnahme und vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind großwüchsige Bäume, die in Kleingärten nicht angepflanzt werden dürfen und nie durften. Meiste werden die betroffenen Baumarten in der lokalen Baumschutzsatzung explizit aufgelistet. Folgende Bäume finden sich meist darunter:
- Birke
- Buche
- Eiche
- Fichte
- Kastanie
- Kiefer
- Lärche
- Tanne
- Walnuss
- Weide
Bei einem Wechsel des Pächters wird das Entfernen der verbotenen Bäume meist verpflichtend durch den Vorpächter verlangt.
Die Satzungen enthalten Vorgaben für Bepflanzungen
In den Satzungen der Kleingartenvereine sind die Bepflanzungsarten und der Bebauungsplan niedergelegt. Höhenvorgaben müssen durch die passende Auswahl der Gehölze und dem regelmäßigen Rückschnitt eingehalten werden. Höhere Bäume müssen entsprechend der botanisch zu erwartenden Wuchshöhe mit bis zu acht Meter Abstand zur Grundstücksgrenze gesetzt werden. Der Vereinsvorstand kann bei ungenügendem Rückschnitt das Entfernen einzelner Bäume und Hecken verlangen.
Eine Besonderheit bilden Koniferen. Die kiefernartigen Nadelhölzer sind oft als Sichtschutzhecken an Grundstücksgrenzen der Kleingärten anzutreffen. Sie werden nach dem Bundeskleingartengesetz als nicht zur kleingärtnerischen Nutzung geeignet klassifiziert. Sie fallen nicht unter den Bestandsschutz und dürfen beziehungsweise müssen sogar entfernt werden, spätestens bei einem Pächterwechsel.
Wenn der Baum zu den Gewächsen mit Bestandsschutz zählt, muss in der Baumschutzsatzung nachgelesen werden, welche Eingriffe im Einzelnen erlaubt sind. Das gilt beispielsweise für das Abtrennen von Ästen und dem Beschneiden der Krone. Ausnahmeerlaubnisse können bei kranken oder vom Umstürzen bedrohten Bäumen erteilt werden. Vom Bundesland abhängig variieren Bußgelder für das illegale Fällen eines Baums von fünfzig bis zu 50.000 Euro.