Bebauungsplan kann Nachbarrechtsgesetz außer Kraft setzen
Insbesondere auf Grünstreifen an Gehwegen der Straßen pflanzen Grünflächenämter oft Bäume. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob der erforderliche Mindestabstand entsprechend des Nachbarrechtsgesetzes des Landes eingehalten werden muss. In allen Gemeinden, Kommunen und Städten, in denen es keine anderweitigen Regelungen gibt, wird das Gesetz angewendet.
Die öffentliche Hand kann allerdings durch einen Bebauungs- oder Gestaltungsplan das Nachbarrechtsgesetz „aushebeln“. So kann es explizit erlauben, dass städtische Bäume zu nah an der Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen, als wenn dem Nachbarrechtsgesetz gefolgt würde. In Neubaugebieten sollten Grundstückseigentümer und Bauherren den Bebauungs- und Gestaltungsplan auch in dieser Hinsicht prüfen, um sich vor Überraschungen zu schützen.
Rechtliche Situation ist Ländersache
In einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Rheinland-Pfalz wurde 2007 entschieden, das für öffentliche Bepflanzungen der Bebauungs- oder Gestaltungsplan oder auch eine projektierte Baugenehmigung vor das Nachbarrechtsgesetz treten.
Ähnliches gilt auch in anderen Bundesländern und für das Aufstellen von Straßenlaternen an Grundstücksgrenzen. Es gibt allerdings immer die Möglichkeit, im Einzelfall Einspruch einzulegen, um beispielsweise eine potenzielle Verwurzelung auf dem Grundstück zu verhindern. Hier treffen die Bebauungspläne auf das Eigentumsrecht, das von Gerichten in manchen Fällen höher gewertet wird.
Handelt es sich um alten Baumbestand an der Grundstücksgrenze, der durch bauliche Veränderung eine Barriere bildet (beispielsweise das Anlegen einer neuen Einfahrt), ist ein Widerspruch aussichtslos.
Bei städtischen Bäumen muss immer auch berücksichtigt werden, dass sie kein Verkehrshindernis werden, beispielsweise auf Gehwegen, Ampeln und Verkehrsschilder verdecken oder die Beleuchtung beeinflussen. Daher muss das Grünflächenamt regelmäßigen Beschnitt und Pflege gewährleisten, bei der auch die der Grundstücksgrenze zugewandte Seite berücksichtigt wird.