Unabhängig davon gibt die DIN 18560 aber auch sogenannte Mindestnenndicken für die einzelnen Konstruktionsarten vor. Diese Mindestdicke ist normiert und darf bei der jeweiligen Konstruktionsweise nicht unterschritten werden, bei höheren Flächenbelastungen als üblich verlangt auch die DIN eine entsprechende Erhöhung der Estrichdicke.
Druckfestigkeit und Biegezugsfestigkeit
Die DIN regelt die Einbaudicken des Estrichs hier grundlegend nach Druckfestigkeit und Biegezugsfestigkeit, normativ werden hier aber die in der DIN 13813 festgelegten Härteklassen verwendet. Sie gelten für lotrecht auftretende Belastungen, die kleiner als 2 kN pro Quadratmeter sind.
Die Mindestnenndicken für schwimmende Estriche und Heizestriche
Schwimmend verlegte Estriche und Heizestriche, wie sie im Wohnbereich üblich sind, müssen nach der DIN 18560 folgende Mindestnenndicken aufweisen:
Calciumsulfatfließestrich muss in der Härteklasse F4 mindestens 35 mm stark sein, in den Härteklassen ab F5 genügt eine Estrich Mindestdicke von 30 mm. Calciumsulfatestrich hingegen muss in der Härteklasse F4 mindestens 45 mm dick sein, in der Klasse F5 40 mm und in der Klasse F7 35 mm. Gussasphalestrich in der Härteklasse IC10 muss mindestens 25 mm stark sein. Beim Zementestrich gelten in der Härteklasse F4 45 mm Dicke als Mindestnenndicke, in der Klasse F5 müssen es mindestens 40 mm sein.
Zu beachten ist aber auch die geforderte Überdeckungshöhe der Heizungsrohre bei Fußbodenheizungen, bei denen die Rohre im Estrich liegen. Hier wird die Mindestnenndicke damit überschritten. Für Calciumsulfat- und Zementestriche gilt eine Mindestüberdeckung der Rohre von 45 mm in Härteklasse F4, in höheren Härteklassen sind auch 30 mm zulässig. Bei Gussasphaltestrichen beträgt die Mindestrohrüberdeckungshöhe 25 mm, zugelassen ist hier aber nur Festigkeitsklasse IC10.
Nenndicken bei Verbund- und Gleitestrichen
Beim Verbundestrich gibt es keine Mindest- sondern eine Höchstnenndicke in der DIN, nämlich 50 mm, Gussasphaltestriche dürfen höchstens 40 mm dick sein. Bei Estrichen auf Trennschicht gibt es dagegen eine Mindesthöhe, nämlich von 30 mm für Calciumsulfatestriche, 45 mm für Zementestriche und 25 mm für Gussasphaltestriche.