Diese Vorgaben gelten für eine Grenzbebauung
Soll die Garage auf die Grenze gebaut werden, so müssen Sie dazu bestimmte Vorgaben einhalten. Welche genau das sind, setzt die jeweilige Landesbauordnung fest. Meist macht diese die Erlaubnis zur Grenzbebauung von folgenden Kriterien abhängig:
- Grund- oder Nutzfläche der Garage,
- mittlerer Wandhöhe der Garage,
- Länge der Grenzbebauung.
Wie wird die mittlere Wandhöhe bei einer Garage mit Satteldach berechnet?
Viele Garagen werden mit Flachdach ausgeführt – hier ist die Ermittlung der mittleren Wandhöhe einfach, da bis zur Dachunterkante gemessen werden kann. Bei einer Garage mit Satteldach ist die Berechnung schwieriger, da die Wand hier unterschiedliche Höhen besitzt. Allerdings gibt es auch hier eine einfache Formel: Bestimmen Sie zunächst den höchsten und dann den niedrigsten Punkt der Garagenwand. Rechnen Sie beide dann zusammen und teilen Sie das Ergebnis durch Zwei. Schon haben Sie die mittlere Wandhöhe dieser Wand ermittelt.
Wie hoch darf die mittlere Wandhöhe bei einer Garage mit Satteldach auf der Grenze ausfallen?
Nun muss die Garage mit Satteldach noch so geplant werden, dass die mittlere Wandhöhe sich unterhalb der zulässigen Grenzen bewegt. Dazu sollten Sie natürlich wissen, wie hoch diese ausfallen darf. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die Werte in den einzelnen Bundesländern.
Bundesland | maximale mittlere Wandhöhe in Grenzbebauung |
---|---|
Baden-Württemberg | 3 m |
Bayern | 3 m |
Berlin | 3 m |
Brandenburg | 3 m |
Bremen | 3 m |
Hamburg | 3 m |
Hessen | 3 m |
Mecklenburg-Vorpommern | 3 m |
Niedersachsen | 3 m |
Nordrhein-Westfalen | 3 m |
Rheinland-Pfalz | 3,20 m |
Saarland | 3 m |
Sachsen | 3 m |
Sachsen-Anhalt | 3 m |
Schleswig-Holstein | 2,75 m |
Thüringen | 3 m |