Grundsätzliche Ausgangssituation bewerten
Wenn sich Gebäude berühren, entsteht immer der baurechtliche Anspruch, diese getrennten Einheiten gegen Brand und Feuer voreinander abzuschirmen. Um die Verantwortlichkeiten zuzuordnen, müssen folgende Gegebenheiten berücksichtigt werden:
1. Handelt es sich um eine gemeinsame Grenzmauer, die beiden Anrainern zu gleichen Teilen gehört?
2. Wird die Grenzmauer nach katastermäßiger Erfassung auf einem Grundstück errichtet?
3. Entsteht Grenzbebauung an bereits bestehender Bebauung durch den Nachbarn?
Im ersten Fall müssen bei der gemeinsamen und geteilten Grenzbebauung auch die Brandschutzvorgaben von beiden Beteiligten erfüllt werden. Steht die Grenzbebauung auf einem Grundstück, muss dessen Eigentümer eine Brandschutzmauer gemäß Baurecht errichten. Der Nachbar darf und muss sogar darauf bestehen.
Wann eine Brandschutzmauer Pflicht ist
Wird eine Gebäudeabschlusswand auf der Grundstücksgrenze errichtet, gilt in allen deutschen Landesbauordnungen eine Pflicht für eine Brandschutzmauer beziehungsweise eine Brandwand. Das gilt bereits ab dem Unterschreiten des Abstands von 2,50 Meter zur Grundstücksgrenze, ab der ein überschlagender Brand zum Nachbarn gelangen kann.
Das Baurecht sieht im Allgemeinen vor, dass ein Nachbar, der bereits (erlaubterweise) bis an die Grundstücksgrenze gebaut hat, damit seinem Nachbarn das gleiche Recht eingeräumt hat. Dieser Umstand befreit nicht von einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung. Sie reduziert lediglich die Einspruchsmöglichkeit dieses ersten Erbauers.
An einer Hauswand muss immer eine Brandschutzwand errichtet werden.
Wenn ein Grundstückseigentümer ein Gebäude (erlaubtermaßen) an die Grundstücksgrenze gebaut hat, erlaubt er damit seinem Nachbarn, das Gleiche zu tun. Dieser ist dann allerdings für die Brandschutzmauer verantwortlich, die der erste Erbauer einklagen und verlangen kann. Da der erste Erbauer eine Grenzbebauung ohne brandgefährdeten Widerpart ins „Freie“ errichtet hat, fällt die Pflicht für die Brandschutzmauer alleine dem nachziehenden Nachbarn zu.