Trotz Genehmigungsfreiheit Vorschriften beachten
Ganz generell unterliegen alle umbauten Räume ab definierten Größen einer Genehmigungsanfrage und gegebenenfalls einer Genehmigungspflicht. Diese Vorgaben variieren auf Länderebene und regional.
Erfahrungsgemäß erlauben Baubehörden bei kleineren Schuppen unter zehn Quadratmetern den Aufbau ohne Baugenehmigung. Trotzdem müssen folgende rechtsrelevante Vorgaben eingehalten werden:
- Die Mindestabstand zur Grundstücksgrenze muss drei Meter betragen
- Nachbarn dürfen optisch nicht eingeschränkt werden (Sicht, Schattenwurf)
- Der Schuppen darf nicht erheblich von den in der lokalen Bauverordnung abweichen (Form, Farbe, Material)
- Brandschutzvorgaben müssen eingehalten werden
Unterschiedlich ausgelegt werden kann auch die Art des Bodens im Geräteschuppen. Verdichtete Erde, Punktfundamente und Bodenplatten werden an manchen Orten anders bewertet als ein durchgängiges Fundament auf der gesamten Bodenfläche.
Örtlicher Bebauungsplan ist ausschlaggebend
In den lokalen Bebauungsplänen sind alle Flächen ausgewiesen, die überbaut und der Boden damit versiegelt werden dürfen. Ein genehmigungsfreies Gerätehaus darf überall aufgebaut werden. Genehmigungspflichtige Bauten dürfen nur auf den als erlaubt ausgewiesenen Flächen errichtet werden. Das Bauamt kann, wenn nicht verboten, Ausnahmen genehmigen.
Sollten in dem Geräteschuppen gefährliche oder giftige Substanzen gelagert werden (Benzin, Öl, Chemikalien, Gas in Tanks, einige Düngerarten), müssen die entsprechenden bautechnischen Vorkehrungen getroffen werden.
Fast in jedem Fall genehmigungsfrei ist ein an der Garage angebauter Geräteschuppen. Nicht als Geräteschuppen zählen offene Unterstände wie ein Hausvordach, um beispielsweise Brennholz zu lagern.
Alter schützt ohne Baugenehmigung vor Strafe nicht
Bestandsschutz, Duldung und Gewohnheitsrecht kennt das Baurecht nicht. Schwarz errichtete Bauten, auch Gerätehaus oder Geräteschuppen, können Jahre oder Jahrzehnte bestehen, bevor irgendjemand (Baubehörde, „Blockwart“, Nachbar) dagegen Einspruch erhebt. Neben dem Abriss und Rückbau entstehen oft zusätzliche Unannehmlichkeiten wie Bußgelder.