Genehmigungsbedarf und Nutzungsart machen den Unterschied
Allererste und wichtigste Charakterisierung eines Schuppens ist die Eigenschaft, in keiner Weise für Aufenthaltszwecke für Menschen vorgesehen zu sein. Was bei einem Gerätehaus oder Geräteschuppen für sich selber spricht, können aber theoretisch auch die Nutzungsarten für ein Gartenhaus und Unterstand sein. Laube und Pavillon hingegen sind per Definition auf den Aufenthaltszweck ausgelegt.
Wird für einen Geräteschuppen eine Baugenehmigung benötigt, sind Abstandsflächen, Abstandsregeln und nicht erlaubte Bebauungsflächen laut Bebauungsplan zu berücksichtigen. Handelt es sich um einen genehmigungs- und verfahrensfreien Schuppen, darf er im Prinzip überall gebaut werden. Als Voraussetzung müssen allerdings die Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung eingehalten werden. Folgende Regelungen dienen der Orientierung, können aber in den einzelnen Ländern leicht abweichen:
- Die Wände dürfen die Höhe von drei Metern nicht übersteigen
- Die Grundfläche ist auf vierzig Quadratmeter begrenzt
- Der Schuppen, gegebenenfalls zusammen mit einer Garage, darf nicht mehr als neun Meter an der Grundstücksgrenze entlanglaufen
Nachgeordnete lokale Sonderregelungen
Beachtet werden müssen lokale Sonderregelungen, die im Bebauungs- und Ordnungsplan oder im Nachbarschaftsrecht zu finden sind. Der für ein normales Gartenhaus vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von drei Metern wird nicht verlangt, aber es gibt Kommunen und Städte, die einen Meter Abstand vorschreiben, was oft auch Gewächshäuser einschließt. Es gibt einige Regelungen in Bebauungsplänen, die indirekt Einfluss auf die Erlaubnis ausüben. In manchen Baugebieten werden geschlossene oder offene Bauweisen definiert und vorgeschrieben. Zu beachten sind auch explizite Regeln, welche Gebäude als Nebenanlagen definiert sind.
Gibt es keine nachgeordneten Sonderregelungen, darf ein Schuppen bis an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Wenn er direkt an der Grenzlinie anstößt, ist eine Brandschutzmauer auf der Grundstücksgrenze fast immer verpflichtend.