Generelle Bebauungsregeln
Es gibt einige recht offensichtliche Regeln im Kleingarten, denen ziemlich direkt gefolgt werden kann. So darf die Bebauung keine Ausstattungsmerkmale besitzen, die auf dauerhaftes Wohnen schließen lassen. Ebenfalls ist die maximale Größe eines Hausbaus im Kleingarten klar geregelt.
Hauptgebäude und Mittelpunkt des Kleingartens ist gewöhnlicherweise eine Laube. Sie darf nicht zu groß ausfallen. Das muss nicht unbedingt durch das Genehmigungsverfahren der zuständigen Baubehörde geregelt sein. Zusätzliche Regeln aus dem Bebauungsplan und den Pachtverträgen können die höchste erlaubte Größe reduzieren.
Bebauungen neben der Laube
Jede bauliche Anlage muss sich durch ihre kleingärtnerische Nutzung qualifizieren. Die Laube tut das genauso wie ein korrekt dimensioniertes Gewächshaus im Kleingarten. Ein gemauerter Grill kann zu Erholungsgründen akzeptiert werden, muss es aber nicht. Folgende bauliche Anlagen dürfen auch, sofern nichts dagegenspricht realisiert werden:
- Einfriedungen
- Fest verankerte Tische
- Pergolen
- Sitzbänke mit Bodenverankerungen
- Sitzgruppen mit Bodenverankerungen
- Wegbefestigungen mit Steinplatten
Bei einem Geräteschuppen sieht die Situation anders aus.
Der Geräteschuppen dient zwar auch kleingärtnerischen Aufgaben. Er wird aber anders als ein Gewächshaus nur erlaubt, wenn keine Laube vorhanden ist. Das heißt, dass in der Laube der Platz für die Geräte von der erlaubten Größe (höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz „abgezwackt“ werden muss.
Das gilt auch, wenn die maximal erlaubte Bebauungsfläche durch Laube und separatem Geräteschuppen nicht überschritten wird. Um dem Bundeskleingartengesetz genüge zu tun, müsste in diesem Fall die Laube um einen als Geräteschuppen nutzbaren Anbau erweitert werden.