Definitionsfrage bei Bewuchs, Klarheit bei Dachelementen
Die meist zentrale Frage der in jedem Fall als bauliche Anlage zu genehmigende Pergola stellt sich bezüglich der überdachenden Funktion. Wenn die Konstruktion in irgendeiner Form als Dach dient, muss die unter ihr liegende Fläche auf die erlaubte Terrassenüberdachung im Kleingarten angerechnet werden.
Über einer Terrasse kann eine offene Konstruktion als reine Rankhilfe oder als Spalier bewertet werden. Aber schon mit Zuwachsen durch Efeu, wilden Wein oder anderen Kletterpflanzen kann eine rechtlich relevante Überdachung entstehen. Diese widmet die überdachte Fläche zur anrechenbaren Fläche für die Laube um. Gibt es keine entsprechende Flächenreserve, wird die Laube zu groß.
Das gilt auch in dem Fall, wenn der Freisitz oder die Terrasse im Kleingarten nicht an die Laube grenzt. Erschwerend kommt dann hinzu, dass es sich um ein zweites Bauwerk handelt, was nicht erlaubt ist, selbst wenn die erlaubte Grundfläche überdachter Flächen (maximal 24 Quadratmeter) eingehalten wurde.
Praktische Beispiele:
- An der 24 Quadratmeter (beziehungsweise genehmigten Fläche) großen Laube wurde eine nach oben offene Pergola montiert. Ob sie nach vollständigem Bewuchs als Dach bewertet wird, sollte mit dem Verein im Vorfeld abgeklärt werden.
- Eine mit Material aller Art nach oben geschlossene Pergola ist keine Pergola mehr. Sie zählt voll als Terrassenüberdachung zur erlaubten Gesamtfläche der Laube.
- Wenn die Laube und überdachte Pergola die erlaubte Fläche ausschöpfen, darf auf dem restlichen Gartengrundstück nur noch ein Sonnenschirm aufgestellte werden.
- Rank- oder Rosenbogen werden ebenfalls als Pergola gewertet, wenn sie aus einem in unbewachsenen Zustand offenen Gerüst bestehen.