Als einzige Ausnahme gilt der Bestandschutz
Beim Bestandsschutz muss zwischen baulichen Anlagen und Pflanzen unterschieden werden. Insbesondere bei nach aktuellen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes bezüglich der Größe einer Laube kommt dieser Ausnahmeregel eine wichtige Bedeutung zu. Auch ein Ofen in einem Kleingarten kann nur über diesen Bestandsschutz noch heute legal betrieben werden. Alle nach den folgenden Stichdaten errichteten Feuerstätten sind grundsätzlich verboten:
In den alten Bundesländern ab dem 1. April 1983 mit dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes und in den neuen Bundesländern ab dem 3. Oktober 1990 mit dem Tag der protokollarischen Wiedervereinigung. Dieser Bestandsschutz umfasst dann auch die entsprechend benötigte Abluftanlage oder den Schornstein. Nachgewiesen müssen werden muss die rechtliche Legitimierung zum Zeitpunkt des Baus wie eine Baugenehmigung oder alte beglaubigte Schätzung.
Bestandschutz entbindet nicht von der Betriebserlaubnis
Ein Ofen ist eine Feuerstätte und unterliegt den Regeln der Feuerstättenverordnung. Der Bezirksschornsteinfeger muss einmal jährlich kehren und kontrollieren. Das gilt auch für Öfen, die betriebsbereit sind, aber saisonal ungenutzt blieben. Der Bestandschutz ist abhängig von der Dokumentation und kann erlöschen. Folgende beide Nachweise sind beispielsweise bei einem Nutzerwechsel verpflichtend:
1. Laubengenehmigung enthält Feuerstätte oder separate Genehmigung
2. Kehrbescheinigungen (Feuerstättenschau) der letzten drei Jahre
Der Trick mit dem Schornsteinfeger
Immer wieder versuchen Pächter, eine neue Ofenanlage durch den Schornsteinfeger abnehmen und genehmigen zu lassen. Mit der erlangten Bescheinigung wehren sie sich anschließend gegen die Rückbauanordnung des Vereins. Erfahrungsgemäß ist dieser Weg in der Mehrheit der Fälle nicht erfolgversprechend.