Einzige Ausnahme ist der Bestandsschutz
Beim Bestandsschutz ist zwischen baulichen Anlagen und Pflanzen zu unterscheiden. Dieser Ausnahmeregelung kommt insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes zur Größe einer Laube eine wichtige Bedeutung zu. Auch ein Ofen im Kleingarten kann nur über diesen Bestandsschutz heute noch legal betrieben werden. Alle Feuerstätten, die nach den folgenden Stichtagen errichtet wurden, sind grundsätzlich verboten:
In den alten Bundesländern ab dem 1. April 1983 mit Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes und in den neuen Bundesländern ab dem 3. Oktober 1990 mit dem Tag der protokollarischen Wiedervereinigung. Dieser Bestandsschutz umfasst dann auch die entsprechend benötigte Abluftanlage oder den Schornstein. Nachzuweisen ist die rechtliche Legitimation zum Zeitpunkt des Baus, z.B. durch eine Baugenehmigung oder eine alte beglaubigte Schätzung.
Bestandsschutz entbindet nicht von der Betriebsgenehmigung
Ein Ofen ist eine Feuerstätte und unterliegt den Bestimmungen der Feuerstättenverordnung. Der Bezirksschornsteinfeger muss einmal jährlich kehren und kontrollieren. Das gilt auch für Öfen, die betriebsbereit sind, aber saisonal ungenutzt blieben. Der Bestandsschutz hängt von der Dokumentation ab und kann erlöschen. Die beiden folgenden Nachweise sind z.B. bei einem Nutzerwechsel zwingend erforderlich:
1. Laubengenehmigung enthält Feuerstätte oder separate Genehmigung
2. Kehrbescheinigungen (Feuerstättenschau) der letzten drei Jahre
Der Trick mit dem Schornsteinfeger
Immer wieder versuchen Pächter, eine neue Ofenanlage durch den Schornsteinfeger abnehmen und genehmigen zu lassen. Mit dieser Bescheinigung wehren sie sich dann gegen die Rückbauanordnung des Vereins. Erfahrungsgemäß ist dieser Weg in den meisten Fällen nicht erfolgversprechend.