Bestandsschutz und Rückbaupflicht
Das Bundeskleingartengesetz definiert die Baujahre, vor denen eine zu große Laube (mehr als 24 Quadratmeter) Bestandsschutz genießt. In den alten Bundesländern sind alle vor dem ersten Mai 1984 errichteten Lauben geschützt und in den neuen Bundesländern vor dem dritten Oktober 1990 entstandene Bebauungen.
Wenn die Laube zu groß ist, besteht eine Rückbaupflicht, die der Verein zu jeder Zeit bekannt geben und fordern kann. Es spielt keine Rolle, ob die Laube übernommen oder selber gebaut wurde. Insbesondere beim Renovieren und damit verbundenen eventuellen baulichen Eingriffen ist auf das Einhalten der Größe geachtet werden.
Was zur Fläche zählt
Neben dem geschlossenen Haus beziehungsweise der Laube zählt auch ein Freisitz oder Terrasse unter dem Dach zur Fläche. Ein Dachüberhang beispielsweise als Traufe wird nicht eingerechnet. Grundsätzlich zählt aller unter dem Dach betretbarer Aufenthaltsraum zur Fläche. Dazu gehört auch ein separater und von außen zugänglicher Raum für eine Toilette.
Wer im Kleingarten ein Haus baut, kann mit einer Markise (244,74€ bei Amazon*) oder großem Schutz- und Sonnenschirm den Freisitz beziehungsweise die Terrasse aus der Flächenberücksichtigung auslagern. Eine angrenzende Pergola im Kleingarten wird sehr unterschiedlich bewertet, was auch an der Bauausführung und Konstruktionsart festgemacht wird.
Rechtliche Konsequenzen und Präzedenzfälle
- Kein Pächter kann sich aus der Rückbauverpflichtung „herausreden“. Im zivilen Recht gibt es keinen Grundsatz zur Gleichbehandlung, sodass zu große Lauben auf anderen Parzellen keine Relevanz besitzen.
- Der Rückbau wird vom Verein mit einer angemessenen Frist schriftlich annonciert. Bei Nichterfüllung kann er eingeklagt werden. Eine Kündigung kann vom Pächter als unverhältnismäßige Maßnahme angefochten werden.
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