Bestimmungen und Definition für bauliche Anlagen
Um zu verhindern, dass sich Kleingartenanlagen zu Wochenendhaussiedlungen entwickeln, sind die Erlaubnisse für bauliche Anlagen eng gefasst. In den meisten Fällen sind 24 Quadratmeter die maximal erlaubte Fläche, um eine Laube zu errichten. Wird eine Terrasse unter das Dach gebaut, muss der umbaute Raum um die gleiche Fläche reduziert werden. Beim Verein sollte vorher außerdem explizit nachgefragt werden, ob weitere Einschränungen bestehen.
Wenn im Kleingarten ein Haus gebaut wird, ist immer eine „einfache“ Bauausführung vorgegeben. Das gilt auch für eine Terrasse. Balustraden, fest verankerte Sitzgelegenheiten, Mauern, Skulpturen und Statuen und meist auch Brunnen können durch die Vereinssatzung untersagt sein. Für gemauerte Grills muss eine explizite Genehmigung eingeholt werden. Auch die Höchstfläche der Bodenversiegelung auf dem Grundstück kann die erlaubte Terrassengröße mindern.
Erlaubte Terrassenüberdachung ohne Flächenanrechnung
Alle mobilen und leicht demontierbaren Überdachungen können verwendet werden, ohne das die darunter liegende Fläche als bauliche Anlage gewertet wird. Folgende Lösungen sind gängig:
- Ampelschirm
- Markise
- Plane
- Sonnensegel mit einfacher Aufhängung (beispielsweise Karabiner)
- Zelt
Bei einer Pergola oder einer anderen Rankhilfe sollten immer genaue Absprache und gegebenenfalls schriftliche Fixierung mit dem Vereinsvorstand getroffen werden. In der Mehrheit der Fälle werden Pergolen baulichen Anlagen zugerechnet.
Die Position der Terrasse im Kleingarten ist weniger erheblich. Auch hier sollte bei eher unüblichen Lösungen mit dem Verein Rücksprache gehalten werden. In jedem Fall zählt die Terrasse zu den baulichen Anlagen und muss wie eine Laube genehmigt werden.