Zuerst Richtlinien und Vorgaben prüfen
Wenn sich zwei Nachbarn auf eine gemeinsame Hecke als Grundstücksgrenze geeinigt haben, sollte vor dem Auswählen des Gewächses geprüft werden, welche Einschränkungen es gibt. Das gilt auch für die Hecke einer Partei, die in vorgeschriebenem Abstand gepflanzt wird. In manchen Kommunen und Städten werden konkrete Pflanzenlisten veröffentlich, in anderen ist die Strauchart frei wählbar. In folgenden Regelwerken muss nachgeschaut werden:
- Bebauungsplan einschließlich der Regelungen zur Ortsüblichkeit
- Im Nachbarschaftsrecht einschließlich Einfriedungspflichten
Hier finden sich auch Angaben zur möglichen Höhe der Hecke auf der Grundstücksgrenze. Diese Vorgaben sollten mit den jeweiligen Wuchseigenschaften in Geschwindigkeit, Höhe und Breite der infrage kommenden Sträucher abgeglichen werden.
Ästhetik und Geschmack
Wenn eine Einzelpartei pflanzt, kann sie im Rahmen der geprüften Vorgaben frei entscheiden, aus welcher Strauchart die Hecke bestehen soll. Bei einer geteilten Grenzanlage gehört die Hecke auf der Grundstücksgrenze beiden Parteien. Dann sollten folgende Fragen gemeinsam geklärt werden:
- Immergrün oder nicht
- Fruchttragend
- Kommt eine Thuja in Betracht, die oft als Friedhofsgewächs bezeichnet wird
- Welche Blickdichte ist angestrebt
- Laubabwerfend oder nicht
- Blütenentwicklung oder nicht
- Dornen- oder Stachelhecke (mit Haustieren und Kindern nicht empfehlenswert)
- Giftige und toxische Gewächse (weit vom direkten Lebensraum entfernt denkbar)
Botanische und funktionale Eigenschaften
Zwei wichtige Eigenschaften stellen bei der als Einfriedung dienenden Grenzhecke die Barrierebildung und die Widerstandsfähigkeit dar. Wenn Haus- und Kleintiere oder Kleinkinder sich möglicherweise Wege durch die Hecke bahnen, ist sie als Sicherung des Grundstücks ungeeignet. Dazu kommt, dass Löcher und „Rupfen“ der Hecke stark zusetzen können und sie im schlechten Fall abstirbt. Gegebenenfalls ist ein zusätzlicher Zaun die Lösung.