Die Hecke wird zur einfriedenden Grenzeinrichtung
Einzelhecken an der Grundstücksgrenze, die von einer Partei gepflanzt werden, gelten nicht als einfriedende Grenzeinrichtung des Grundstücks. Das ändert sich, wenn eine gemeinsame Hecke als Grundstücksgrenze gepflanzt wird.
Wenn zwei Anrainer diese Bepflanzung gemeinsam wählen, werden im Normalfall der Kauf und eventuelle Kosten gemeinsam getragen. Natürlich inkludiert dieses Vorgehen automatisch, dass beide beteiligten Nachbarn mit der Nichteinhaltung eines Mindestabstands zu einer Grundstücksgrenze einverstanden sind.
Konflikt mit neuem Nachbar
Der klassischste Fall von Konfliktentstehung ist der Bewohnerwechsel auf einem der beiden Grundstücke. Der neue Nachbar ist mit der gemeinsamen Hecke nicht einverstanden und möchte eine andere Art der Einfriedung errichten. Die Hecke auf der Grundstücksgrenze lässt nur zu, dass er beispielsweise einen Zaun nur unter Flächenverlust auf seiner Grundstücksseite errichten könnte.
Ein weiteres Problem entsteht durch den dann blockierten Lichteinfall für diese Seite der Hecke, was sie unweigerlich zum Absterben bringen wird. Auch die Erreichbarkeit zur Pflege wäre nicht mehr gegeben. Also verlangt ein neuer Nachbar meist das Entfernen der Hecke. Ein einseitiges übermäßiges Zurückschneiden oder sogar Entfernen der Hecke führt zu Schadenersatzanspruch der anderen Partei.
Wegweisendes Präzedenzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) aus 1999
Den Status einer Grenzeinrichtung erreicht eine Hecke dann, wenn sie von der Linie der Grundstücksgrenze geschnitten wird, was nicht unbedingt mittig sein muss. Kann die Hecke als Grenzeinrichtung als für beide Anrainer vorteilteilhaft im objektiven Sinne bewertet werden. Dient die Hecke beiden Seiten gleichermaßen als Schall- und Sichtschutz, bewertet das Gericht diese Grenzeinrichtung als objektiv vorteilhaft (BGH, AZ 5 ZR 77/99).