Rechtslage und Strafbewehrung
Altöl wird seit 1987 als gefährlicher Stoff und Sondermüll klassifiziert. Die Bußgelder, die beim Streichen von Holz im Außenbereich verhängt werden, sind vom Bundesland und der Interpretation der zuständigen Behörde und des Gerichts abhängig. Die Bußgelder reichen bis zu 50.000 Euro. Es handelt sich um schwere Gewässer- und Umweltgefährdung, die auch bei Beobachtung angezeigt werden sollte.
Als hauptsächliche Bewertungskriterien gelten folgende Definitionen:
- Einleitung von Alt- und/oder Mineralöl in oberirdische Gewässer
- Einleitung von Alt- und/oder Mineralöl in das Grundwasser
- Falsch aufbewahrtes, abgelagertes und angewendetes Altöl
Im ähnlichen Umfang und gleicher Verwendung wurde das Destillat aus Steinkohlenteer in vergangenen Zeiten verwendet. Es ist auch unter der Bezeichnung Carbolineum bekannt. In Deutschland ist es seit 1991 durch die Teerölverordnung verboten. Seit 2009 ist das Verwenden europaweit verboten.
Alternativen
Altöl und Carbolineum waren auch wegen ihrer wirklich guten und jahrelang anhaltenden Wirkung beliebt.
Bitumendachlack gilt als Geheimtipp und bringt auch ausreichende Elastizität mit, um nicht zu reißen. Allerdings handelt es sich auch hierbei um ein Erdölderivat, das bezüglich Umwelt nicht sehr empfehlenswert ist. Wie bei den verbotenen Streichmitteln legt der einmalige Gebrauch fest, dass kein anderes Streichmittel mehr verwendet werden kann.
Wenn das Holz geölt wird, empfehlen sich Lein- und Olivenöl. In beiden Fällen hilft der Leitsatz „viel hilft viel“. Das Öl sollte mehrfach und sehr satt aufgetragen werden. Bei genauer Beobachtung des Trocknungsvorgangs wird die „Sättigung“ durch glänzende Tropfenbildung auf der Holzoberfläche sichtbar.