Auslaufen der wasserrechtlichen Genehmigung
Mit 2015 tritt auch in Deutschland eine EU-weit gültige, neue Wasserrahmenrichtlinie in Kraft, die vorsieht, dass Kleinkläranlagen zur Aufbereitung von häuslichem Abwasser nur noch über biologische Abwasserreinigung arbeiten dürfen.
Für Klärgruben, die lediglich eine mechanische Abwasserreinigung darstellen, gibt es von diesem Zeitpunkt an dann keine wasserrechtliche Genehmigung mehr.
Grund für die neue, strengere Verordnung ist, Gewässer und Böden besser vor stark nitratbelasteten Abwässern zu schützen.
Bestehende Anlagen können in manchen Fällen nachgerüstet werden.
Nachrüstung versus Neuerrichtung
Eine Nachrüstung ist bei vielen Dreikammer-Klärgruben möglich. Wenn die bestehende Klärgrube aber undicht ist, ist meist der Aufwand für eine Neuerrichtung einer Anlage geringer als die Kosten für Nachrüstung und professionelle Abdichtung zusammen.
Eine Entscheidung für eine der vielen Kleinkläranlagen-Arten richtet sich vor allem nach der geforderten Reinigungsklasse am Standort, und nach einem Abwägen von Errichtungskosten, Betriebskosten und Wartungsaufwand.
Kleinkläranlagen ohne Strom können hinsichtlich der Betriebskosten aber auch wegen ihrer Wartungsarmut eine gute Alternative sein.
Auch Pflanzenkläranlagen bieten nicht nur günstige Errichtungskosten und sogar Möglichkeiten zum Selbstbau, sondern auch einen sehr geringen Wartungsaufwand und eine praktisch unbegrenzte Lebensdauer.
Die meist verkauften Komplettanlagen sind heute aber SBR-Anlagen.