Große Unterschiede in den Kolonien und Vereinen
In einem Klein- beziehungsweise Schrebergarten ist ein eigener Stromanschluss selten gestattet. Auch wenn der Verein der Kolonie Strom bereitstellt, kann das in sehr beschränktem Maße stattfinden. Es gibt feste Zeiten, zu denen ein Gartenpächter Strom erhalten kann, um ein Gerät zu betreiben. In anderen Kolonien existieren Vollzeitversorgungen.
Strom wird im Bundeskleingartengesetz und folgend in den Vereinssatzungen als Absichtserklärung zum Dauerwohnen im Kleingarten verstanden, ohne explizit geregelt zu sein. Ausnahmen gibt es in Kleingärten, die schon lange eine eigene Stromversorgung besitzen und unter den Bestandsschutz fallen.
Verbrauch ermitteln und Zahlungen
In der Praxis bestimmt die Satzung eines Kleingartenvereins, wie die Stromversorgung geregelt wird, wenn sie vorhanden ist. Das Vertragsverhältnis zwischen Gartenpächter und Verein regelt die anteilige Zahlung für den Hauptzähler und den Einzelverbrauch, der durch einen Zähler ermittelt wird.
Oft entspricht der Verbrauch des Hauptzählers nicht der Summe der einzelnen Unterzähler in den einzelnen Kleingärten. Die Differenz, oft als Schwund bezeichnet, kann auf alle Beteiligten umgelegt werden, wenn das im Pachtvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Abschlags- und Vorauszahlungen sind ebenfalls nur möglich, wenn als Regelung im Pachtvertrag enthalten.
Alternativen oder unabhängige Stromerzeuger
Bereits vor dem Pachten eines Kleingartens sollte sich Gedanken über unabhängige Stromquellen und/oder Alternativen gemacht werden. Folgende Möglichkeiten und Optionen können Strom ersetzen oder in kleinem Umfang liefern:
- Benzinrasenmäher
- Eventuell und wenn erlaubt, Solaranlage auf dem Dach
- Externer Akku (Smartphone)
- Für Internet im Kleingarten Hotspotfunktion nutzen
- Gasbetriebener Kühlschrank und Kocher
- Licht- und Wärmequellen aus Feuer
- Manuelle Garten- und Heckenscheren
- Solarleuchten