Aufzugsrichtlinie und Mindestvorgaben
In der DIN EN 81-70 wurden grundlegende Mindestvorgaben für die Größe von Aufzügen und die Schachtmaße festgelegt. In erster Linie geht es um die Zugänglichkeit der Fahrstühle für Menschen mit Gehbehinderungen und Rollstuhlfahrer.
In der DIN werden drei verschiedene Größen von Aufzügen unterschieden. Diese werden nach dem Gewicht unterschieden, die der Aufzug befördern darf. Gleichzeitig sind bestimmte Türbreiten und die Anbringung der Bedienelemente genormt.
Größen von Aufzügen und Maße
Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, bei den unten genannten Maßen handelt es sich immer um Mindestmaße. Der Aufzug kann also gern etwas größer sein, um der DIN zu entsprechen.
Fahrstuhltyp 1 – Zuladung bis 450 Kilo – Fahrkorbtiefe 1,25 Meter – Fahrkorbbreite 1,00 Meter
Fahrstuhltyp 2 – Zuladung bis 630 Kilo – Fahrkorbtiefe 1,40 Meter – Fahrkorbbreite 1,10 Meter
Fahrstuhltyp 3 – Zuladung bis 1275 Kilo – Fahrkorbtiefe 1,40 Meter – Fahrkorbbreite 2,00 Meter
In öffentlich zugänglichen Gebäuden müssen die Fahrstühle mindestens dem Typ 2 entsprechen, um beeinträchtigte Personen auch mit Begleitpersonen und speziellen Rollstühlen befördern zu können.