Pool keinesfalls, Planschbecken eventuell
Ein fest installierter Pool ist im Kleingarten verboten. Er widerspricht der Idee des Kleingartens, in dem Erholung und gärtnerische Betätigung im Mittelpunkt stehen. Dass Pools der Erholung dienen, wird in vielen Präzedenzfällen in gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Thema verneint.
Kleinere mobile Planschbecken können jedoch vom Verein zugelassen werden. Das größte Konfliktpotenzial ergibt sich aus der Tatsache, dass spielende Kinder einen unvermeidbaren Lärmpegel erzeugen. Einige benachbarte Pächter stört das weniger, andere sehr.
Einige Vereinssatzungen schließen das Aufstellen und Stehenlassen für zwei oder mehr Tage aus. Erlaubt sind nur Planschbecken, die am selben Tag wieder abgebaut werden. Die folgenden Maximalgrößen und -maße finden sich in vielen Satzungen:
- Durchmesser 1,50 Meter oder
- Inhalt drei Kubikmeter
- Aufbauhöhe sechzig Zentimeter bei fünfzig Zentimeter Füllhöhe
Typische Interessenkonflikte
Die Nutzungszeiten von Planschbecken kollidieren oft mit den Ruhezeiten im Kleingarten. So werden diese oft gerne an schulfreien Feier- oder Sonntagen aufgebaut, wenn ganztägige Ruhezeiten gelten.
Die Duldung des Planschbeckens kann daher auch vom Zeitpunkt abhängen. Bei einer Nutzung am Samstag nach der Mittagsruhe und vor Beginn der Wochenendruhezeit, also meist am späten Nachmittag, ist es wahrscheinlicher, dass es toleriert wird.
Einige Begleitumstände und Nutzungsbedingungen sind für eine Duldung des Planschbeckens zwingende Voraussetzung:
- Striktes Verbot von wasserreinigenden Chemikalien
- Eine auch nur leichte Bodenverankerung macht kleine Pools zu Bauwerken
- Die Wasserentsorgung muss biologisch und ökologisch umsichtig erfolgen
- Nutzung nur durch Kleinkinder, nicht durch Jugendliche und Erwachsene
- Bei übermäßiger Lärmbelästigung kann der Verein ein zukünftiges Verbot in die Satzung aufnehmen