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Themenbereich: Schimmel

Schimmel in einer Mietwohnung – was muss man beachten?

Schimmel tritt selbstverständlich nicht nur in Einfamilienhäusern, sondern auch in Mehrparteienhäusern. Wenn man allerdings nicht Eigentümer, sondern lediglich Mieter einer Wohnung ist, muss man einige Dinge beachten. Was alles wichtig ist, bei Schimmel in der Mietwohnung, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schimmel in Mietwohnung

Häufige Ursache für Schimmel in Mietwohnungen

Gerade sehr schnell und möglichst kostenschonend durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahmen (Dämmung) sind eine häufige Ursache für nachfolgenden Schimmelbefall in den Wohnungen. Aus diesem Grund kommt es auch in sanierten Mietwohnungen nicht selten zum Auftreten von Schimmel.

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Schimmel ist ein Mietmangel

Grundsätzlich ist Schimmelbefall in einer Wohnung als Mietmangel anzusehen. Die Haftung für diesen Mangel kann aber unterschiedlich ausfallen.

Verschuldensfrage

Das Mietrecht unterscheidet bei der Haftung klar nach der Ursache für den Schimmelbefall. Wer den Schaden verursacht hat, muss auch für die Sanierung aufkommen. Mögliche Ursachen:

  • mangelndes Lüften des Mieters (Mieter gilt als Verursacher)
  • zu geringer Abstand der Möbel zu den Wänden (Mieter gilt hier NICHT als Verursacher, nach einem ergangenen Gerichtsurteil)
  • Mängel in der Bausubstanz (Vermieter ist haftbar)
  • Fehler bei der Ausführung von Dämmungen und Sanierungen (Vermieter und eventuell durchführendes Unternehmen sind haftbar)
  • Wasserschaden (komplexe Haftungsfrage, die sich danach richtet, ob der Wasserschaden eventuell vermieden werden hätte können, und durch Fahrlässigkeit des Mieters verursacht war)
  • Undichte oder nicht geeignete Fenster (zu hoher U-Wert) (für die Ausstattung der Wohnung ist der Vermieter zuständig)

Praxis der Rechtssprechung

In der Praxis kommt es in Einzelfällen durchaus vor, dass die Gerichte dem Mieter die Schuld geben, wenn mangelhaft gelüftet wurde. Selbst dann, wenn der Mieter die Wohnung oft nur abends betritt, weil er tagsüber arbeitet. In der Regel wird von den Amtsgerichten allerdings berücksichtigt, dass eine solche Forderung nicht zumutbar ist, ebenso wenig wie das Aufstellen von großen Möbelstücken 10 cm von der Wand entfernt.

Anzeige an den Vermieter ratsam

In jedem Fall sollte man den Mangel (das heißt den Schimmelbefall) dem Vermieter so früh wie möglich und am besten schriftlich melden. Wer nachweist, dass er den Vermieter rechtzeitig informiert hat, hat oft bessere Karten.

Eigene Schimmelsanierungsmaßnahmen

Da grundsätzlich der Vermieter für die auftretenden Mängel haftet, sollte man von eigenen Schimmelbeseitigungsmaßnahmen grundsätzlich absehen. Der Vermieter könnte sonst Schadenersatz verlangen, wenn wegen selbst getroffener Maßnahmen eine Sanierung aufwändiger oder nicht mehr möglich ist. Besser nur zunächst den Vermieter informieren.

Mietnachlass

Eigenmächtig die Miete zu mindern, ist nicht ratsam. Man kann im Zuge der Anzeige an den Vermieter darauf hinweisen, dass die Mietzahlungen bis zur Behebung des Schadens unter Vorbehalt erfolgen. Das ist ein auch vom Mieterbund angeratenes Vorgehen. Darüber hinaus kann man natürlich eine Einigung mit dem Vermieter über einen Mietnachlass anstreben.

Fristlose Kündigung

Ein Recht auf fristlose Kündigung hat der Mieter nur, wenn es einen Nachweis von bereits vorhandenen realen Beschwerden (Gesundheitsgefahr) gibt, die sich schlüssig auf den Schimmelbefall in der Wohnung zurückführen lassen.

Tipps & Tricks
Lassen Sie auf jeden Fall einen professionellen Gutachter ein Gutachten über den Schimmelbefall und die möglichen Ursachen erstellen. So lässt sich auch am wirksamsten Abhilfe schaffen.
Autorin: Johanna Bauer

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