Was genau ist ein Staffelgeschoss?
Als Staffelgeschosse werden Geschosse bezeichnet, die sich gewissermaßen nach hinten „wegstaffeln“. Das heißt, sie springen gegenüber dem darunterliegenden Geschoss nach hinten zurück, sodass ihre Front weiter hinten liegt als die der Haus-Grundfläche. Staffelgeschosse sind vor allem aus folgenden Gründen für Bauplaner und angehende Eigenheimbesitzer interessant:
- sie lassen einen geweiteten, modernen Architekturcharakter entstehen
- baubezirksmäßige Einschränkungen bezüglich der Geschossigkeit können umgangen werden
Durch ihre Zurückversetzung flachen Staffelgeschosse die Gesamtfront des Hauses ab und weiten so den Raum zur Straße. Das lässt ein großzügigeres Blickfeld entstehen. Vor allem in Verbindung mit einem Flachdach kann ein Staffelgeschoss-Haus einen sehr schicken, modernen Duktus verliehen bekommen.
Wenn in dem Baubezirk, in dem das Haus entstehen soll, Einschränkungen bezüglich der Geschossigkeit bestehen, kann man die außerdem durch ein Staffelgeschoss gegebenenfalls umgehen. Denn ein zurückgestaffeltes Obergeschoss kann unter Umständen als Nicht-Vollgeschoss eingestuft werden, sodass baubezirksmäßige Vorschriften zur ausschließlichen Eingeschossigkeit ausgetrickst werden können.
Das Problem mit der Vollgeschoss-Einstufung
Doch so einfach wie es sich zunächst anhört, ist die Sache leider nicht. Denn erstens sind die baubehördlichen Bestimmungen regional immer individuell. Sowohl auf Landes-, als auch auch kommunaler und Baubezirksebene gelten eigene Regeln und die werden vom örtlichen Bauamt nicht selten auch noch (gefühlt) willkürlich ausgelegt. Mit der Baugenehmigung muss es also mitnichten immer glatt laufen.
Trotzdem sind die Bestimmungen bezüglich der Einstufung eines Staffelgeschosses als Vollgeschoss nicht vollkommen wahllos und unterschiedlich. Anders gesagt: Eine grobe Einigkeit herrscht zwischen den Ländern und Kommunen also schon. Grundsätzlich kann man sich an folgenden Werten orientieren:
- Fläche mit lichter Höhe 2/3 oder mehr des darunterliegenden Geschosses = Vollgeschoss
- Fläche mit lichter Höhe unter 2/3 des darunterliegenden Geschosses = Kein Vollgeschoss
Die 2/3 Fläche mit lichter Höhe (also in der Regel 2,50 m voll nutzbare Raumhöhe) fungieren gewissermaßen als Dreh- und Angelpunkt – regional können die Bestimmungen mal mehr, mal weniger abweichen. Informieren Sie sich bei der Planung Ihres Hauses also möglichst früh bei ihrer zuständigen Baubehörde, bevor Sie durch einen ablehnenden Baugenehmigungsbescheid enttäuscht werden.