Das feste Terrassendach alleinstehend oder an der Laube
Im Kleingarten ist die Fläche, die fest überdacht werden darf, begrenzt. Das Bundeskleingartengesetz legt eine maximale Fläche von 24 Quadratmetern fest. Da pro Parzelle lediglich eine bauliche Anlage zulässig ist, kann eine Terrassenüberdachung nur direkt an die Laube angeschlossen oder unter deren Dach integriert werden.
Wird eine Pergola im Kleingarten überdacht, gilt sie spätestens dann als bauliche Anlage und darf ebenfalls nur gemeinsam mit der Laube konstruiert werden. Jede Überdachung, die mehr als 24 Quadratmeter überdeckt, macht die Laube im Kleingarten zu groß.
In allen unzulässigen und nicht genehmigten Fällen kann der Vereinsvorstand einen Rückbau verlangen. Dies gilt auch, wenn die Größenveränderung im Rahmen einer Renovierung der Laube erfolgt.
Jeder Freisitz und jede Terrasse im Kleingarten, die mit flexiblen, leicht demontierbaren und mobilen Überdachungen versehen sind, können nach Belieben genutzt werden. Zu den ortsunabhängigen Überdachungsmöglichkeiten zählen:
- Planen
- Sonnenschirme
- Sonnensegel
- Zelte
Ortsabhängig an der Laube sind aufrollbare Markisen als Terrassenüberdachung möglich, ohne einer Genehmigung zu bedürfen.
Nur eine einzige überdachte Ausnahme
Carports und Pavillons zählen ebenfalls zu den anzurechnenden überdachten Flächen. Dabei ist es unerheblich, ob das Dach frei steht oder die Wände verkleidet sind. Einzige mögliche Ausnahme und eine Art rechtliche Zwischenform ist das Gewächshaus.
In vorgegebenen Maßen ist es neben der Laube die einzige mögliche zugelassene zweite bauliche Anlage. Eine Verglasung bildet in der Regel auch das Dach. Wenn im Gewächshaus ein kleiner Teetisch und zwei Stühle aufgestellt werden, nimmt selten jemand Anstoß daran.