Das feste Terrassendach alleinstehend oder an der Laube
In einem Kleingarten ist die Fläche, die fest überdacht werden darf, begrenzt. Im Bundeskleingartengesetz sind als Höchstfläche 24 Quadratmeter festgelegt. Da nur eine bauliche Anlage auf einer Parzelle zugelassen ist, kann eine Terrassenüberdachung nur an der Laube direkt angeschlossen oder unter ihrem Dach integriert werden.
Wird eine Pergola im Kleingarten überdacht, zählt sie als spätestens dann als bauliche Anlage und darf ebenfalls nur mit der Laube gemeinsam konstruiert werden. Jede Überdachung, die mehr als die 24 Quadratmeter überdeckt, lässt die Laube im Kleingarten zu groß werden.
In jedem nicht gestatteten und zugelassenen Fall darf der Vereinsvorstand einen Rückbau verlangen. Das gilt auch, wenn die Größenveränderung im Rahmen eines Renovierens der Laube entsteht.
Jeder Freisitz und jede Terrasse im Kleingarten, der mit flexiblen, einfach abbaubaren und mobilen Überdachungen versehen wird, kann nach Belieben benutzt werden. Zu den ortsunabhängigen Überdachungsmöglichkeiten zählen:
- Planen
- Sonnenschirme
- Sonnensegel
- Zelte
Ortsabhängig an der Laube sind aufrollbare Markisen als Terrassenüberdachung möglich, ohne einer Genehmigung zu bedürfen.
Nur eine einzige überdachte Ausnahme
Auch Carport und Pavillon zählen zu den anzurechnenden überdachten Flächen. Es ist unerheblich, ob das Dach frei steht oder die Wände verkleidet sind. Einzige mögliche Ausnahme und eine Art rechtlicher Zwitter ist ein Gewächshaus.
In vorgegebenen Maßen ist es neben der Laube die einzige mögliche zugelassene zweite bauliche Anlage. Eine Verglasung bildet normalerweise auch das Dach. Wenn im Gewächshaus, das deutlich von Pflanzen im Inneren dominiert wird, ein kleiner Teetisch und zwei Stühle aufgestellt werden, nimmt daran selten jemand Anstoß.