Mindestabstand wie für jede bauliche Anlage
Eine Terrasse ist eine ebenerdige Plattform, die im Normalfall an ein Gebäude grenzt. Für sie gilt der gleiche Mindestabstand zur Grundstücksgrenze wie für das Haus. Je nach Größe und Höhe des Hauses kann der Abstand sich erhöhen, was bei der ebenerdigen Plattform meist nicht der Fall ist.
Wird eine Terrasse unabhängig vom Gebäude irgendwo auf dem Grundstück platziert, kann eher von einer Sitzecke gesprochen werden. Für sie gelten Vorgaben zum Abstand, die im besonderen Maße von der Art der Bauausführung abhängen.
Abtritt von Eigentumsrecht möglich
Die Zustimmung des Nachbarn für das Unterschreiten des Abstands bedeutet in vielen Fällen, das er sozusagen ersatzweise Fläche seines Grundstücks als Abstandszugabe einräumt. Je nach Kommune und Stadt kann das zur Folge haben, dass der Nachbar auf dieser Fläche seines Grundstücks keine baulichen Anlagen errichten darf.
Wenn ein Nachbar beispielsweise genehmigt, die Terrasse auf 1,50 Meter an seine Grundstücksgrenze heranzuführen, darf er auf seiner Seite den Streifen von 1,50 Metern gegenüber der Grenze unbesehen seines Eigentumsrechts nicht bebauen. Vor einer Einwilligung sollte der lokal geltende Rechtsbehalt immer geprüft werden.
Einwilligung aktenkundig machen
Liegt eine schriftliche Einwilligung des Nachbarn vor, in der der Abstand in Maßangabe aufgeführt ist, darf man eine Terrasse an die Grundstücksgrenze bauen. Eine weitere rechtliche Absicherung kann ein Eintrag in das Baulastenverzeichnis beziehungsweise in das Grundbuch als Dienstbarkeit darstellen.