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Themenbereich: Versicherung

Wann die Haftpflicht bei einem Wasserschaden eintritt

Wasserschaden Haftpflicht

Wann die Haftpflicht bei einem Wasserschaden eintritt

Die Haftpflicht betrifft immer die Schäden, die der Verursacher bei einer anderen Partei ausgelöst hat. Im Falle eines Wasserschadens kann die Haftpflicht den Mieter oder die den Vermieter beziehungsweise Eigentümers betreffen. Typische Haftungen sind Schäden bei Nachbarn, die durch durchsickerndes Wasser entstehen oder Hausschäden, die nicht von der Gebäudeversicherung gedeckt werden.

Haftpflicht bestimmt Veantwortlichkeit

Wenn ein Wasserschaden entstanden ist, wird anhand der Verursacher und der Art des Schadens die Haftung geprüft, die den beteiligten Parteien zufallen. Daraus ergibt sich, wer welchen Wasserschaden zahlt. Generell gilt die Haftpflicht bei schuldhaftem Verhalten, das zum Wasserschaden geführt hat.

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Aus der Haftpflicht ergibt sich, welche Versicherung welchen Teil des Wasserschadens übernimmt. Während die Haftpflichtversicherung jeweils immer nur die Fremdschäden ausgleicht, sind die Hausrat- und Gebäudeversicherungen auch bei einer Haftpflicht gegenüber eigenen Schäden ausgleichspflichtig.

Das Mietrecht hat keinen regulierenden Charakter bei der Frage, welche Versicherung den Wasserschaden abdeckt. Der Mietvertrag definiert lediglich das Rechtsverhältnis der Parteien untereinander.

Mehrseitige Haftpflicht

Der häufigste Fall für eine Haftpflicht liegt vor, wenn beispielsweise ein Wasserhahn nicht geschlossen wurde und das Wasser durch Wände und Decken sickert. Defekte an Waschmaschine oder Trockner begründen eine Haftpflicht.

Wenn der Vermieter oder Eigentümer schuldhaft einen Wasserschaden herbeigeführt hat wie beispielsweise durch nicht gereinigte Regenabläufe, ist er in der Haftpflicht. Die obligatorische Gebäudehaftpflichtversicherung reguliert die Schäden bei den Mietern, soweit die Gebäude- oder Elementarschadenversicherung nicht zuständig ist.

Klausel zu Fahrlässigkeit und Vorsatz

Eine Haftpflicht gegenüber Anderen ergibt sich aus dem schuldhaften verursachen eines Wasserschadens. Zentraler Punkt in den Versicherungsbedingungen ist die Definition der Schuldhaftigkeit und die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit. Wenn die Versicherung beim Wasserschaden nicht zahlt, liegt das meist an einer Fahrlässigkeitsklausel.

Dass in einer privaten Haftpflichtversicherung der Wasserschaden nur einen Teilbereich der abgedeckten Versicherungsfälle darstellt, sollte die Police explizit im Bereich Mietsachschaden geprüft werden. Grobe Fahrlässigkeit darf nicht ausgeschlossen sein, nur die Klausel des Ausschlusses von Leistung bei Vorsatz ist akzeptabel.

Deckungssummen und Zuordnung

Wenn sich die Haftpflicht ergibt, muss zusätzlich geprüft werden, welche Schadenssummen abgedeckt sind. Während ein Mieter meist mit den Standarddeckungssummen zwischen 100.000 und einer Million Euro keine Probleme befürchten muss, ist die Gebäudehaftpflichtversicherung des Eigentümers individuell anzupassen. Hier spielen Objektgröße und potenzielle Gefahrenquellen eine gestalterische Rolle.

Die Haftpflicht bei einem Wasserschaden begründet nicht nur die Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung, sondern ordnet die benötigten Aufwendungen allen infrage kommenden Versicherungstypen zu. Im Normalfall wird die Haftpflicht unter Vermieter und Eigentümer zugeteilt und danach von den beiden Parteien bei den jeweils zuständigen Versicherungen gemeldet.

Tipps & Tricks
Achten Sie darauf, dass die Haftpflicht zuallererst nur die Zuordnung der rechtlichen Verantwortung für den Wasserschaden darstellt. Aus der Ermittlung der Haftpflicht für die einzelnen Schadbereiche ergibt sich, welche Partei bei welcher Versicherung Schadensregulierung erwirkt.

Autor: Stephan Reporteur
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