Die Regeln für das Eichen einer Wasseruhr
Jedes Verbrauchsmessgerät, das im geschäftlichen Verkehr – also in einem Lieferungsverhältnis mit einem Energieversorger – eingesetzt wird, muss geeicht sein. Die Vorschriften dafür sind im Mess- und Eichgesetz und die spezifischen Regeln für Wasserzähler in der entsprechenden Eichordnung festgelegt.
Zur Eichung von Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr sind nur staatlich anerkannte Prüfstellen befugt. Wie oft ein Zähler nachgeeicht oder, wie heute eher üblich, ausgetauscht werden muss, hängt von der Art des Zählers ab. Warmwasserzähler müssen alle 5 Jahre gewechselt werden, Kaltwasserzähler nur alle 6 Jahre.
Wo steht das Eichdatum?
Wann es Zeit für eine Neueichung bzw. einen Gerätetausch ist, errechnet sich immer anhand des letzten Eichdatums. Dieses wird bei jeder Eichung auf dem Gerät vermerkt, und zwar auf einer gelben Eichmarke. Die Eichmarken sehen je nach Bundesland und Prüfstelle etwas anders aus. Die Kennungen, die Sie auf ihnen unter- oder nebeneinander sehen, sind wie folgt zu interpretieren:
- Oben bzw. links (meist eingekreist): (Eichmarkennummer und) Zahlenkennung für die Prüfstelle
- Unten bzw. rechts: Eichjahr
Bei erstmalig eingesetzten Geräten finden Sie allerdings statt einer Eichmarke eine sogenannte MID-Konformitätsmarke. Denn die MID-Konformitätserklärung hat seit der Neufassung des Mess- und Eichgesetzes 2015 die amtliche Ersteichung ersetzt. Hier können Sie die zu sehenden Ziffernfolgen wie folgt entschlüsseln:
- Links: CE-Kennung für MID-Konformität
- Mitte (im Kästchen): Metrologiekennung mit Baujahr des Geräts (gleichzusetzen mit Ersteichdatum)
- Kennung der Konformitätsbewertungsstelle
Zu beachten ist, dass die Marken immer nur das Eichjahr und kein konkretes Tagesdatum zeigen: auf einer Eichmarke z.B. ’07‘ ganz unten, auf einer MID-Marke entsprechend ‚M 07‘ im mittleren Kästchen für das Jahr 2007. Nach der neuen Fassung des Mess- und Eichgesetzes ist die letzte Eichung immer bis zum 31.12. des 5. bzw. 6. darauf folgenden Jahres gültig und muss spätestens bis zu diesem Tag erneuert werden. In unserem Beispiel mit dem Eichdatum 2007 wäre also die nächste Eichung bzw. der nächste Gerätetausch spätestens am 31.12.2012 für Warmwasserzähler und am 31.12.2013 für Kaltwasserzähler fällig.
Nach der alten Gesetzesfassung gab es noch eine gewisse Kulanz bei den Eichfristen – so konnten Vermieter etwa darauf spekulieren, dass ihre Mieter eine verspätete Nacheichung trotz der Gefahr von Messungenauigkeiten nicht anfochten. Das ist heute nicht mehr zulässig. Wird die Eichfrist versäumt und der Zähler trotzdem zur Abrechnung herangezogen, drohen Bußgelder in fünfstelliger Höhe. Die Verbräuche innerhalb der Einsatzperiode mit dem ungeeichten Zähler werden dann in der Regel geschätzt.