Neue Regelungen zu abgelaufener Wasseruhreichung
Dass Wasserzähler regelmäßig geeicht werden müssen, dient der Transparenz bei der Kostenabrechnung – sowohl für die Wasserkunden als auch für Wasserlieferanten und Eichämter. Nun kann es aber vorkommen, dass der Ablauf einer Eichfrist über kürzere oder längere Zeit von niemandem bemerkt wird. In diesem Fall ist folgendes zu klären:
- Wurde das Gerät nach Ablauf der Eichfrist noch zu Abrechnungszwecken verwendet?
- Wer ist für die versäumte Nacheichung verantwortlich?
Die Nacheichung von Messgeräten ist im Mess- und Eichgesetz (MessEG) geregelt. Hier sind z.B. auch die Zeitabstände der Nacheichungen festgelegt. So müssen Warmwasserzähler alle 5 Jahre und Kaltwasserzähler alle 6 Jahre neu geeicht bzw. ausgetauscht werden. Seit dem 1, Januar 2015 ist eine Neufassung des MessEG rechtskräftig. Darin wurden die Regelungen zur Eichung und zu den Verantwortlichkeiten überarbeitet. Und zwar folgendermaßen:
- Verantwortlich für die Meldung und die rechtzeitige Nacheichung sind Gebäudeeigentümer
- Verbrauchsabrechnungen, die auf Zählerständen nach Ablauf der Eichfrist beruhen, können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Ersteichung durch Behörde wird durch Konformitätserklärung von zugelassenen Unternehmen abgelöst
- Eichfrist muss taggenau eingehalten werden
Ob die Eichfrist Ihres Wasserzählers abgelaufen ist, erkennen Sie übrigens an der Eichmarke bzw. der Konformitätsmarke auf dem Gerät: Die gelbe Eichmarke zeigt oben die Eichmarkennummer, darunter die Zahlenkennung der Prüfstelle und unten das Eichjahr. Handelt es sich z.B. um einen Warmwasserzähler, rechnen Sie 5 Jahre auf das notierte Eichjahr auf – die nächste Eichung muss bis spätestens zum 31.12. des errechneten Jahres erfolgt sein. Wenn der Zähler eine Konformitätsmarke trägt, zeigt er die CE-Kennung für die MID-Konformität, die Metrologie-Kennzeichnung (z.B. M 06) und das Baujahr des Geräts, das dem Ersteichungsjahr gleichkommt.
Bei Abrechnungen auf Basis eines abgelaufenen Zählers trugen bisher Vermieter das Risiko für ungenaue Messungen – sofern die Mieter nicht widersprachen, konnte eine verspätete Nacheichung also im Sande verlaufen. Mit der Neufassung des MessEG ist das nicht mehr zulässig. Stattdessen werden die Verbrauchswerte seit dem abgelaufenen Eichdatum geschätzt, was eine recht nervenaufreibende und konfliktträchtige Angelegenheit sein kann.
Um Schwierigkeiten mit versäumten Eichungen und den verschärften Vorschriften zu vermeiden, können Hausverwaltungen, Wohnungseigentümer oder Genossenschaften Abrechnungsdienste in Anspruch nehmen (die allerdings nicht vor Strafen bei Abrechnung mit ungeeichten Zählern schützen!) Empfehlenswert ist es auch, beim nächsten Zählertausch auf ein funkbasiertes Gerät umzusteigen oder eine Auslesesoftware zu verwenden.