Gartenzaun an und auf der Grundstücksgrenze
An einer Grundstücksgrenze sind abschließende Einfriedungen wie eine Hecke, eine Mauer oder ein Zaun gängig, üblich und in manchen Fällen sogar vorgeschrieben.
Wird von einem Zaun auf der Grundstücksgrenze gesprochen, ist nicht immer ein exakter Verlauf entlang der Grenze gemeint. Auch nahe an der Grundstücksgrenze gesetzte Zäune werden oft als „auf“ der Grundstuecksgrenze wahrgenommen. Tatsächlich entsteht durch einen rechtlich vorgeschriebenen Mindestabstand ein Streifen „Niemandsland“ zwischen Zaun und Beginn des Nachbargrundstücks.
Voraussetzung für eine tatsächliche Einfriedung als gemeinsame Grenzbebauung ist das Berühren, Kreuzen und Verlaufen des Zauns exakt auf der Linie der Grundstücksgrenze. Weicht er nur wenige Zentimeter ab, kann die Situation des Unterschreitens des Mindestabstands eintreten, die zum verpflichtenden Rückbau durch den Erbauer führen kann.
Eigentumsverhältnisse des Zauns
Wird ein Gartenzaun auf der Grundstücksgrenze gesetzt, müssen beide Anrainer und Parteien zustimmen und sind gemeinsame Eigentümer des Zauns. Folgende Pflichten und Rechte entstehen zu gleichen Teilen:
- Anschaffungskosten
- Errichtungskosten
- Reinigungsaufwand
- Unterhaltskosten einschließlich Reparaturen
Bezüglich der Höhe der Grenzbebauung beziehungsweise Grenzanlage können sich die beiden Eigentümer mehr oder weniger frei einigen. Einschränkende Vorschriften finden sich im allgemeinen Landesbaurecht, welches die Höhengrenze angibt, ab der eine Genehmigungspflicht einsetzt. Der örtliche Bebauungsplan, eventuell erweitert mit einem Gestaltungsplan, kann weitere Vorgaben enthalten, die meist der Ortsüblichkeit entsprechen.
Einfriedungspflicht nach Bebauungsplan
In einigen Kommunen und Städten gibt es eine Einfriedungspflicht, die entweder eine Partei oder beide Nachbarn umfassen kann. Ist nur eine Partei verpflichtet (Rechtseinfriedung), kann sie entscheiden, ob sie an der Grundstücksgrenze mit entsprechendem Abstand einen Zaun setzt oder dem Nachbarn einen gemeinsamen Zaun anbietet. Der Nachbar kann ablehnen und das Einfrieden als Einzeleigentum fordern.