Abstand, Art und Wuchshöhe bestimmen die erlaubte Höhe
Die Nachbarrechtsgesetze sind Ländersache und so hängt es vom Bundesland ab, wie hoch Sträucher bei welchem Abstand zur Grundstücksgrenze werden dürfen. Das Gleiche gilt für Gruppen von Sträuchern, aus denen sich eine Hecke als Grundstücksgrenze bildet. Hilfreich ist das Definieren der Bepflanzungen, da es abweichende Eingruppierungen und Kategorisierungen in den unterschiedlichen Nachbarrechtsgesetzen gibt.
Definitionen der strauchartigen Bepflanzungen
Busch/Strauch
Büsche oder Sträucher besitzen oberirdisch verholzte Teile, die aus vielen kleinen „Stämmen“ bestehen
Gebüsch
Gebüsche sind nicht linear gepflanzte Hecken
Hecke
Eine Hecke entsteht aus einer Ansammlung von nebeneinander gepflanzten Sträuchern
Staude
Eine Staude hat weiche Stängel und kann auf Bodenhöhe zurückgeschnitten werden
In allen Bundesländern außer Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen beträgt der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze fünfzig Zentimeter. Dieser Wert erlaubt den Sträuchern Wuchshöhen zwischen 1,80 bis zwei Meter.
In Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen dürfen kleine Sträucher mit Wuchshöhen von einem Meter (Hessen 1,20 Meter) bis auf 25 Zentimeter an die Grundstücksgrenze gesetzt werden, wenn sie eine Hecke bilden. Als Einzelsträucher müssen sie fünfzig Zentimeter Abstand einhalten.
Neben festen Höhenangaben gibt es in einzelnen Bundesländern auch relative Werte. So wird beispielsweise in Bayern ein Drittel der Wuchshöhe als Abstand der Hecke zur Grundstücksgrenze festgelegt. In einigen Ländern sind die erlaubten Höhen zusätzlich von der Art der Sträucher beeinflusst. Sie werden in weniger stark wachsende und stark wachsende Pflanzen eingeteilt.
Ein weiterer Aspekt ist die Wuchsgeschwindigkeit. Während langsam wachsende Sträucher sich relativ „brav“ und lange an die Maximalhöhe halten, müssen schnell wachsende Arten häufig zurückgestutzt werden. Dafür bieten Sie auch schneller Schall- und Sichtschutz.