Teiche mit flachen Ufern und gängigem Fassungsvermögen
Ein Gartenteich ist flach und emissionsfrei. Solange keine erhöhte Uferanlage gebaut wird, stellt er keine optische Beeinträchtigung für den Nachbarn dar. Die meisten Nachbarrechte in den Bundesländern geben keinen Mindestabstand vor.
In allen Bundesländern sind Teiche mit einem Fassungsvermögen bis zu hundert Kubikmeter Wasser baugenehmigungsfrei. In einzelnen Kommunen besteht allerdings Anzeigepflicht. Nur in Hessen ist auch die Tiefe mit 1,50 Meter vorgegeben.
Mit Froschquaken ist zu rechnen
Anders als bei einem Whirlpool gibt es am Teich keine Geräuschentwicklungen außer der eventuellen Ansiedelung von Fröschen. Sie können gezielt ausgesetzt werden oder kommen von selbst. Der Nachbar hat in der Regel keine Chance, lautes Froschquaken zu unterbinden, da der Schutzstatus der Frösche höher gewertet wird als die akustische Beeinträchtigung. Haben sich Frösche am Teich angesiedelt, darf der Teich nicht mehr geschlossen oder zugeschüttet werden.
Im Sinne eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte das Froschquaken einkalkuliert werden. Den Teich vor einem Schlafzimmerfenster anzulegen, zeugt von Rücksichtslosigkeit.
Sumpfzone berücksichtigen
Ein weiterer wichtiger Aspekt beim Abstand des Teichs zur Grundstücksgrenze ist das Versumpfen der Ufer. Je nach Teichanlage kann das bis zum leichten Wandern des Teiches führen. Der in manchen Nachbarrechten angegebene Mindestabstand von fünfzig Zentimetern der Sumpfzone zur Grenze sollte auch wenn nicht vorgegeben eingehalten werden.
Der Abstand verhindert, dass Wasser aus einem überlaufenden Teich (Starkregen) auf das Nachbargrundstück schwappt und dort gegebenenfalls Beschädigungen verursacht. Für solcherlei Schäden haftet der Teichbetreiber vollumfänglich. Zur Orientierung helfen die Regeln zum Abstand einer Versickerung.